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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.01.2021 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 70/20g

Worum es ging: Ist diese Regel des Behinderteneinstellungsgesetzes verfassungswidrig?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Der Oberste Gerichtshof hat gegen die betreffende Bestimmung des Behinderteneinstellungsgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie können sich in einem Verfahren daher nicht darauf stützen, dass diese Regel gegen die Verfassung verstoße.

In dem Verfahren, in dem über die Feststellung der Behinderteneigenschaft entschieden wird, hat nur die betroffene Person selbst Parteistellung. Andere können daran nicht als Partei teilnehmen, weil es dabei nicht um den Ausgleich zwischen den Interessen von Betrieb und Beschäftigten geht.

Nein. Der Betrieb ist in diesem Verfahren nicht Partei, obwohl ihn die Feststellung berührt, etwa durch den erhöhten Kündigungsschutz. Solche mittelbaren Auswirkungen genügen nicht; es geht allein um die Behinderung der betroffenen Person selbst.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

21 Absätze, 2.644 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.2021

Geschäftszahl

8ObA70/20g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** Y*****, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Feststellung, in eventu Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2020, GZ 9 Ra 24/20w-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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