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Kann mein Betrieb gegen die Feststellung meiner Behinderung vorgehen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitgeber, Arbeitnehmer, behinderte Menschen
Nein. Der Betrieb ist in diesem Verfahren nicht Partei, obwohl ihn die Feststellung berührt, etwa durch den erhöhten Kündigungsschutz. Solche mittelbaren Auswirkungen genügen nicht; es geht allein um die Behinderung der betroffenen Person selbst.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Keine Parteistellung des Arbeitgebers im Verfahren auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft. Zwar wird jeder Arbeitgeber durch die Feststellung der Behinderung in seiner Rechtsstellung berührt (zum Beispiel erhöhter Kündigungsschutz etc), jedoch reichen irgendwelche Auswirkungen der Parteienstellung nicht aus. Maßgeblich ist ein rechtliches Interesse "an der Sache" (Art 6 Abs 1 MRK). Alleiniger Gegenstand dieses Verfahrens ist aber die Feststellung der nur den Behinderten betreffenden Behinderung, nicht aber auch über die damit kraft Tatbestandswirkung verbundenen Auswirkungen der Feststellung auf die Rechtsstellung des Arbeitgebers.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110353 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Genannte Normen

BEinstG §14 Abs2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Beginn des Kündigungsschutzes für begünstigte Behinderte

Nein. Der besondere Schutz wirkt frühestens ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem Tag, an dem der Arbeitgeber den Behindertenausschuss hätte verständigen müssen, verschiebt die unterbliebene Verständigung das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses nicht.

günstig für Arbeitgeber Kündigung mit Zustimmung des Behindertenausschusses

Die Begründetheit wird vom Gericht nicht noch einmal überprüft. Hat der Behindertenausschuss der Kündigung zugestimmt, ist der rechtskräftige Bescheid der gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung zugrunde zu legen.

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