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Wer darf im Verfahren über meine Behinderung mitreden?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Behinderte Menschen, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
In dem Verfahren, in dem über die Feststellung der Behinderteneigenschaft entschieden wird, hat nur die betroffene Person selbst Parteistellung. Andere können daran nicht als Partei teilnehmen, weil es dabei nicht um den Ausgleich zwischen den Interessen von Betrieb und Beschäftigten geht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Aus der Bestimmung des § 14 BEinstG läßt sich nicht ableiten, daß außer dem Behinderten im Bescheiderlassungsverfahren auch noch anderen Personen Parteistellung zukommen soll, zumal Gegenstand dieser Regelung nicht ausschließlich eine zivilrechtliche Beziehung ist, in der eine Abwägung der gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers erfolgt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110352 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

BEinstG §14 Abs2; MRK Art6 Abs1 II1a

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Kündigung mit Zustimmung des Behindertenausschusses

Die Begründetheit wird vom Gericht nicht noch einmal überprüft. Hat der Behindertenausschuss der Kündigung zugestimmt, ist der rechtskräftige Bescheid der gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung zugrunde zu legen.

günstig für Arbeitgeber Grenzen der Mitbestimmung im kirchlichen Betrieb

Die Mitwirkungsrechte der Belegschaft entfallen in einem kirchlichen Betrieb dann, wenn sie mit dessen besonderen Zwecken unvereinbar sind. Das ist auch der Fall, wenn die Mitwirkung für die Kirche zu unerträglichen oder grob unzweckmäßigen Ergebnissen führen würde. Ein solches Ergebnis kann etwa darin liegen, dass die Mitbestimmung Maßnahmen des Arbeitgebers verhindert oder auf ungewisse Zeit verzögert.

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