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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.02.2021

OGH 5 Ob 158/18y

Worum es ging: Kann ich verhindern, dass meine Gerichtsentscheidung veröffentlicht wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidungen werden grundsätzlich veröffentlicht. Dass eine Veröffentlichung unterbleibt, ist eine Ausnahme, über die der entscheidende Senat nach seinem Ermessen befindet. Dabei sind die Wertungen zu berücksichtigen, die dem Gesetz über die Veröffentlichung zugrunde liegen.

Wie eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs anonymisiert wird, gehört zur rechtsprechenden Tätigkeit des jeweiligen Senats und ist keine Aufgabe der Justizverwaltung. Aus solchen Fragen können deshalb keine Ersatzansprüche gegen den Staat abgeleitet werden.

Über einen Antrag, eine bereits veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nachträglich zu anonymisieren, entscheidet jener Senat, der die Entscheidung getroffen hat.

Zitierte Paragrafen

MRG § 16

Entscheidungstext

23 Absätze, 3.375 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.02.2021

Geschäftszahl

5Ob158/18y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers C*****, vertreten durch Mag. Hans Jürgen David, Verein Mieterfreunde Österreich, *****, gegen den Antragsgegner Mag. H*****, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 2 MRG, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

In der Begründung des im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 13. Juni 2019, AZ 5 Ob 158/18y, wird nachträglich die Anonymisierung der Adresse des Mietobjekts angeordnet.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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