OGH 8 ObA 72/20a
Worum es ging: Was passiert, wenn sich etwas nicht beweisen lässt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Erst wenn sich eine strittige und für die Entscheidung wesentliche Tatsache nicht beweisen lässt, kommt es darauf an, wer die Beweislast trägt. Gelingt der Beweis, spielt die Verteilung der Beweislast keine Rolle.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Nur eingeschränkt. Der Unternehmer muss nachweisen, dass die Nichtausführung des Geschäfts, etwa ein Zahlungsverzug des Kunden, nicht seiner Seite zuzurechnen ist. Hat er die Provision selbst nicht an seine Partnergesellschaft zurückgezahlt, kann er sie insoweit auch von Ihnen nicht zurückfordern; Buchungen vor Entstehen des Anspruchs sind bloße Vorschüsse und dürfen gegenverrechnet werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.04.2020, 7 Ra 10/20x-60
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2021
Geschäftszahl
8ObA72/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Beer & Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei R***** W*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 18.707,99 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2020, GZ 7 Ra 10/20x-60, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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