Darf mein Auftraggeber bereits gezahlte Provisionen zurückfordern?
günstig für Handelsvertreter betrifft Handelsvertreter, Untervertreter, Unternehmer, Vermittler
Nur eingeschränkt. Der Unternehmer muss nachweisen, dass die Nichtausführung des Geschäfts, etwa ein Zahlungsverzug des Kunden, nicht seiner Seite zuzurechnen ist. Hat er die Provision selbst nicht an seine Partnergesellschaft zurückgezahlt, kann er sie insoweit auch von Ihnen nicht zurückfordern; Buchungen vor Entstehen des Anspruchs sind bloße Vorschüsse und dürfen gegenverrechnet werden.
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Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 23.02.2021 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Die Rückforderung bereits entstandener Provisionen durch den Unternehmer ist nach der relativ zwingenden Beweislastregel des § 9 Abs 3 HVertrG dem echten Untervertreter gegenüber nur zulässig, wenn der Unternehmer (Hauptvertreter) nachweist, dass die Nichtausführung des Geschäfts (zB Zahlungsverzug des Kunden; Stornogrund) nicht der Sphäre der Produktgesellschaft zuzurechnen ist. Eine Rückforderung ist insoweit ausgeschlossen, als der Unternehmer selbst die Provision aus dem entsprechenden Geschäft nicht an seine Partnergesellschaft zurückgezahlt hat. Vor Entstehen des Provisionsanspruchs handelt es sich bei Provisionsbuchungen um echte Vorschüsse, die im Fall einer Vereinbarung mit negativen Salden aus der Provisionsabrechnung gegenverrechnet werden dürfen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Rückforderung bereits entstandener Provisionen durch den Unternehmer ist nach der relativ zwingenden Beweislastregel des § 9 Abs 3 HVertrG dem echten Untervertreter gegenüber nur zulässig, wenn der Unternehmer (Hauptvertreter) nachweist, dass die Nichtausführung des Geschäfts (zB Zahlungsverzug des Kunden; Stornogrund) nicht der Sphäre der Produktgesellschaft zuzurechnen ist.OGH 8 ObA 72/20a, 23.02.2021
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127057 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 ObA 72/20a, 23.02.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
HVertrG §9 Abs3
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