Was passiert, wenn sich etwas nicht beweisen lässt?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien
Erst wenn sich eine strittige und für die Entscheidung wesentliche Tatsache nicht beweisen lässt, kommt es darauf an, wer die Beweislast trägt. Gelingt der Beweis, spielt die Verteilung der Beweislast keine Rolle.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 18.12.2024 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Die Beweislastverteilung kommt erst und nur dann zum Tragen, wenn ein Beweis für die strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 2a GleichbehandlungsG.OGH 9 ObA 46/04m, 07.07.2004
- Das Beweisverfahren ist also ohne subsumtionsfähiges Sachverhaltsergebnis geblieben.OGH 10 ObS 109/03g, 08.04.2003
- Bei Vorliegen entsprechender Sachverhaltsfeststellungen bedarf es nicht der Anwendung von Beweislastregeln.OGH 8 ObA 59/00k, 09.03.2000
- Dasselbe gilt auch dann, wenn das Gegenteil festgestellt wurde.OGH 3 Ob 242/99f, 15.09.1999
- Wer eine Tatsache beweisen muß, ist nur solange von Bedeutung, als diese Tatsache nicht bewiesen ist; steht die zu beweisende Tatsache fest, so spielt es keine Rolle mehr, wen die Beweislast trifft.OGH 4 Ob 2246/96i, 17.09.1996
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- Sie ist aber dann nicht von entscheidender Bedeutung, wenn ohnedies ein ausreichendes Beweisergebnis vorliegt.OGH 8 Ob 528/89, 06.04.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039875 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 42.
- OGH 17 Ob 12/24z, 18.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 118/24z, 30.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 119/24i, 27.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 67/23b, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 231/21p, 31.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 7/22w, 22.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 72/20a, 23.02.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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