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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 124/20y

Worum es ging: Zählt der Tag, an dem ich meinen Irrtum bemerkte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wollen Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums aufheben lassen, läuft die dreijährige Frist ab dem Vertragsabschluss. Wann Sie den Irrtum entdeckt haben oder wann er aufgeklärt wurde, spielt keine Rolle. Solche Fragen sollen im Interesse der Sicherheit im Geschäftsverkehr rasch geklärt sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1487 ABGB § 1489 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.357 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Geschäftszahl

8ObA124/20y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** R*****, vertreten durch Reif & Wuritsch, Rechtsanwälte in Judenburg, gegen die beklagte Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, wegen 1.128,89 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 2020, GZ 7 Ra 33/20g-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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