OGH 8 ObA 124/20y
Worum es ging: Zählt der Tag, an dem ich meinen Irrtum bemerkte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wollen Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums aufheben lassen, läuft die dreijährige Frist ab dem Vertragsabschluss. Wann Sie den Irrtum entdeckt haben oder wann er aufgeklärt wurde, spielt keine Rolle. Solche Fragen sollen im Interesse der Sicherheit im Geschäftsverkehr rasch geklärt sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 23.11.2020, 7 Ra 33/20g-28
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1487 ABGB § 1489 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
28 Absätze, 6.357 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2021
Geschäftszahl
8ObA124/20y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** R*****, vertreten durch Reif & Wuritsch, Rechtsanwälte in Judenburg, gegen die beklagte Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, wegen 1.128,89 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 2020, GZ 7 Ra 33/20g-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO
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