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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 1487

§ 1487. Die Rechte, eine Schenkung wegen Undankbarkeit des Beschenkten zu widerrufen einen entgeltlichen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte aufzuheben, oder die vorgenommene Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes zu bestreiten; und die Forderung wegen einer bei dem Vertrage unterlaufenen Furcht oder eines Irrtums, wobei sich der andere vertragmachende Teil keiner List schuldig gemacht hat, müssen binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Nach Verlauf dieser Zeit sind sie verjährt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Für den Teil des Pflichtteils, der sich erst aus der Berücksichtigung von Schenkungen ergibt, gilt eine kurze Frist von drei Jahren. Sie gilt auch dann, wenn Sie im Testament nur auf den Pflichtteil gesetzt wurden, ohne dass bestimmte Schenkungen angeordnet waren. Sie gilt ebenso gegenüber einem Miterben.

Ja, das genügt für eine Täuschung. Der andere muss positiv wissen, dass Sie irren und dass dieser Irrtum Ihren Entschluss beeinflusst. Täuschung durch Verschweigen setzt zusätzlich voraus, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde; das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Wenn Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums beseitigen wollen, müssen Sie das bei Gericht geltend machen. Das können Sie tun, indem Sie unter Hinweis auf die Ungültigkeit auf Rückstellung Ihrer Leistung klagen oder der Klage des anderen die Ungültigkeit entgegenhalten. Sobald diese Erklärung dem Gegner im Verfahren zugegangen ist, tritt die Rechtsänderung ein; ein eigener Ausspruch des Gerichts darüber ist dann nicht mehr möglich.

Ja. Die Verjährung beginnt grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie von Ihrem Recht wissen. Nur wo das Gesetz die Kenntnis ausdrücklich verlangt, etwa beim Schadenersatz, ist das anders. Hat der Schuldner Ihre Kenntnis arglistig verhindert, kann sich daraus ein neuer Verpflichtungsgrund ergeben.

Die dreijährige Frist beginnt nicht schon mit dem Todesfall. Sie läuft erst ab dem Zeitpunkt, zu dem klar ist, dass Sie klagen müssen, um zur Erbschaft zu kommen. Streiten mehrere um das Erbrecht, beginnt sie daher erst, wenn Ihnen die Klägerrolle endgültig zugewiesen wurde.

Wollen Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums anfechten, haben Sie dafür drei Jahre Zeit. Diese Frist beginnt schon mit dem Abschluss des Vertrages. Das gilt für den Fall, dass der andere Teil Sie nicht arglistig getäuscht hat.

Die kurze Frist von drei Jahren gilt nicht, wenn Sie im Testament selbst auf den Pflichtteil gesetzt wurden, denn Ihr Anspruch stützt sich dann auf den letzten Willen und richtet sich nicht gegen ihn. Anders ist es, wenn Sie den Anspruch gegen den Willen des Erblassers durchsetzen wollen.

Nein. Wollen Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums aufheben lassen, läuft die dreijährige Frist ab dem Vertragsabschluss. Wann Sie den Irrtum entdeckt haben oder wann er aufgeklärt wurde, spielt keine Rolle. Solche Fragen sollen im Interesse der Sicherheit im Geschäftsverkehr rasch geklärt sein.

Die kurze Frist von drei Jahren gilt für die Anfechtung aller letztwilligen Erklärungen, also auch für Vermächtnisse und Zusätze zum Testament. Sie erfasst auch den Vorwurf, die Verfügung sei formungültig oder der Erblasser sei nicht testierfähig gewesen. Für Klagen, die dem Willen des Erblassers entsprechen, gilt sie nicht.

Hat Sie Ihr Vertragspartner arglistig getäuscht, können Sie laufend gezahlte Entgelte dreißig Jahre lang zurückfordern. Die sonst für wiederkehrende Leistungen geltende kurze Frist von drei Jahren greift dann nicht.

Die Klage, mit der Sie den Nachlass als Erbe herausverlangen, verjährt an sich erst nach dreißig oder vierzig Jahren. Müssen Sie damit aber zugleich eine letztwillige Erklärung zu Fall bringen, gilt eine kurze Frist von drei Jahren. Damit soll der eingesetzte Erbe möglichst rasch Klarheit bekommen, ob der letzte Wille von einer Anfechtung unberührt bleibt.

Wenn Sie sich darauf berufen, dass ein Vertrag wegen Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit nichtig ist, gilt dafür nicht die dreijährige Frist, die für die Anfechtung mancher Verträge vorgesehen ist.

Wer bei einem Geschäft nicht einmal die Hälfte des Wertes erhalten hat, muss das innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss geltend machen. Diese Frist gilt auch dann, wenn sich das Missverhältnis nur auf eine einzelne Vertragsklausel bezieht und diese erst nach Ablauf der drei Jahre angewendet wird.

Drei Jahre ab dem Vertragsabschluss. Diese Frist läuft auch dann, wenn die Sache noch beim Verkäufer ist, wenn der Vertrag noch behördlich genehmigt werden muss oder wenn er unter einer aufschiebenden Bedingung steht. Ist sie abgelaufen, können Sie das auch nicht mehr einwenden.

Die Rückforderung verjährt eigenständig. Sie folgt nicht der Frist, die für die Anfechtung des Vertrags gilt. Für die Rückabwicklung eines von vornherein nichtigen Geschäfts gelten daher die allgemeinen Verjährungsregeln.

Dafür gilt die lange Frist von dreißig Jahren. War eine Vertragspartei nicht handlungsfähig, ist der Vertrag nichtig; die kurze Frist von drei Jahren kommt hier nicht zur Anwendung.

Für die Anfechtung einer einseitigen Erklärung wegen Furcht oder Irrtums gilt dieselbe Frist von drei Jahren wie bei Verträgen, obwohl das Gesetz sie dort nicht ausdrücklich nennt. Die Frist beginnt, sobald die Erklärung beim Empfänger angekommen ist.

Ab dem Zeitpunkt, zu dem klar ist, dass Sie klagen müssen, um die Erbschaft zu erlangen. Es kommt auch darauf an, ab wann eine Klage überhaupt sinnvoll ist. Anders ist es, wenn einander widersprechende Erbserklärungen vorliegen.

Nein. Es genügt, wenn Sie klar zum Ausdruck bringen, dass der Anspruch durch Zeitablauf verloren ist. Ihr Vorbringen gilt dann als Einwand der Verjährung, auch wenn Sie die Frist irrtümlich anders bezeichnen.

Kommt ein Kaufvertrag durch Ausübung einer eingeräumten Option zustande, ist für die Frage, ob Leistung und Gegenleistung stark auseinanderfallen, der Zeitpunkt der Einräumung der Option maßgebend. Dass die Frist zur Geltendmachung erst mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen beginnt, ändert daran nichts.

Nein. Wurde eine Option oder ein Anbot ohne bestimmte Bindungsfrist eingeräumt und erst mehr als drei Jahre später ausgeübt oder angenommen, ist die spätere Anfechtung des Vertrags ausgeschlossen. Anfechtbar wäre schon die Option oder das Anbot selbst gewesen.

Die Frist beginnt, sobald die Anfechtung objektiv möglich ist. Ob und wann der Berechtigte die Option zieht, ändert an Beginn und Lauf der Frist nichts. Ist die Frist abgelaufen, können Sie sich auch nicht mehr einredeweise darauf berufen.

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