Zählt der Tag, an dem ich meinen Irrtum bemerkte?
günstig für Vertragsgegner betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Konsumenten
Nein. Wollen Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums aufheben lassen, läuft die dreijährige Frist ab dem Vertragsabschluss. Wann Sie den Irrtum entdeckt haben oder wann er aufgeklärt wurde, spielt keine Rolle. Solche Fragen sollen im Interesse der Sicherheit im Geschäftsverkehr rasch geklärt sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1938, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (31 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1938)
Die Verjährungsfrist läuft bei Anfechtung wegen Irrtums vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl RZ 1937/181).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Unabhängig davon, wann der Anfechtende seinen Irrtum entdeckt hat bzw der Irrtum aufgeklärt wurde.OGH 1 Ob 34/98a, 19.05.1998
- Der Grund hiefür liegt darin, daß die Frage eines solchen Willensmangels im Interesse der Verkehrssicherheit möglichst rasch geklärt werden soll.OGH 10 Ob 504/94, 26.04.1994
- Nicht vom Zeitpunkt der Aufklärung des Irrtums.OGH 4 Ob 543/70, 26.05.1970
- Daß der Anfechtende während der Verjährungszeit wegen des Bestandes eines Strafurteiles nicht klagen konnte, ist unbeachtlich.OGH 3 Ob 487/56, 10.10.1956
- Darauf, wenn der Anfechtende seinen Irrtum entdeckt hat, kommt es nicht an, denn nach § 1478 ABGB beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Eintritt der objektiven Möglichkeit zu klagen (OGH 3.2.1954, JBl 1954,462).OGH 1 Ob 501/55, 17.08.1955
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034419 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 31.
- OGH 8 Ob 17/24v, 28.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 175/23p, 21.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 124/20y, 23.02.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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