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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.02.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 32/20a

Worum es ging: Gilt ein Geschäft, das mein Vertreter zu meinem Nachteil schloss?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Vertretungsmacht soll den redlichen Geschäftsverkehr erleichtern und die redlich Beteiligten schützen, nicht unredliche Geschäfte ermöglichen. Erkennt der Geschäftspartner, dass Ihr Vertreter pflichtwidrig zu Ihrem Nachteil handelt, sind nicht er, sondern Sie geschützt; das gilt vor allem, wenn Vertreter und Dritter absichtlich zu Ihrem Schaden zusammenwirken. Schon grob fahrlässige Unkenntnis des Dritten vom Missbrauch macht das Geschäft unwirksam; wer sich darauf beruft, muss den Missbrauch aber beweisen.

Ja. Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes steht, kann die Gesellschafterversammlung jede Angelegenheit an sich ziehen und im Innenverhältnis bindend entscheiden. Ihre wichtigste Befugnis ist es, den Geschäftsführern verbindliche Weisungen zu erteilen.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

35 Absätze, 11.048 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Geschäftszahl

9ObA32/20a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. T*****, Rechtsanwalt, *****, Deutschland, im Einvernehmen mit Dr. Katharina Bleckmann, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG in Wien, sowie dem Nebeninterventienten auf Seiten der beklagten Partei J*****, Deutschland, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 14.572.206,72 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Februar 2020, GZ 12 Ra 1/20h-77, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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