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Gilt ein Geschäft, das mein Vertreter zu meinem Nachteil schloss?

günstig für Vertretener betrifft Unternehmer, Gesellschafter, Vertretene, Vertragsparteien
Die Vertretungsmacht soll den redlichen Geschäftsverkehr erleichtern und die redlich Beteiligten schützen, nicht unredliche Geschäfte ermöglichen. Erkennt der Geschäftspartner, dass Ihr Vertreter pflichtwidrig zu Ihrem Nachteil handelt, sind nicht er, sondern Sie geschützt; das gilt vor allem, wenn Vertreter und Dritter absichtlich zu Ihrem Schaden zusammenwirken. Schon grob fahrlässige Unkenntnis des Dritten vom Missbrauch macht das Geschäft unwirksam; wer sich darauf beruft, muss den Missbrauch aber beweisen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 24.02.2021 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Die institutionell gesicherte Vertretungsmacht soll nur den redlichen Geschäftsverkehr erleichtern und die redlich an ihm Beteiligten schützen, nicht aber unredliche Geschäfte ermöglichen. Erkennt der Geschäftspartner im einzelnen Fall, dass der Vertreter zum Nachteil des von ihm Vertretenen und damit pflichtwidrig handelt, dann verdient nicht er, sondern der Vertretene Schutz; das gilt insbesondere dann, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen, also bei Kollusion.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016733 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 11.

Im Gesetz

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