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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.02.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 2 Ob 59/20w

Worum es ging: Kann ich vom Zweitkäufer die Liegenschaft herausverlangen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur wenn Ihr Recht für ihn erkennbar war. Haben Sie die Liegenschaft deutlich in Besitz genommen, kann der Zweitkäufer, der als Eigentümer eingetragen wurde, Ihnen schon bei leichter Fahrlässigkeit zur Herausgabe verpflichtet sein. Bei einer Liegenschaft, die Sie gar nicht genutzt haben, fehlt diese Voraussetzung.

Ja, unter einer Voraussetzung. Wohnen Sie in der Wohnung und ist Ihr Recht daran durch diesen Besitz verstärkt, genügt es, dass der Erwerber davon wusste oder es bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen. In den übrigen Fällen, in denen bloße Forderungsrechte geschützt werden, ist dagegen ein bewusst unredliches Verhalten des Erwerbers nötig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1323 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

26 Absätze, 5.387 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.2021

Geschäftszahl

2Ob59/20w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bad K***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei A***** P*****, vertreten durch Mag. Gernot Götz, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Herausgabe und Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts (Streitwert: 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. März 2020, GZ 4 R 214/19a-39, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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