Kann ich vom Zweitkäufer die Liegenschaft herausverlangen?
günstig für Erstkäufer betrifft Käufer, Verkäufer, Zweiterwerber, Liegenschaftseigentümer
Nur wenn Ihr Recht für ihn erkennbar war. Haben Sie die Liegenschaft deutlich in Besitz genommen, kann der Zweitkäufer, der als Eigentümer eingetragen wurde, Ihnen schon bei leichter Fahrlässigkeit zur Herausgabe verpflichtet sein. Bei einer Liegenschaft, die Sie gar nicht genutzt haben, fehlt diese Voraussetzung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.02.2021 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Nur deutliche Besitzausübung durch einen nicht verbücherten Käufer einer Liegenschaft kann einen auf Fahrlässigkeit gestützten, auf Übergabe des Eigentums gerichteten Schadenersatzanspruch gegen den zweiten Käufer, der bücherlicher Eigentümer wurde, zur Folge haben; diese Voraussetzung ist bei einer nicht genutzten Liegenschaft nicht gegeben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kaufoption nicht „sozialtypisch“ für einen Pachtvertrag.OGH 4 Ob 238/19g, 28.01.2020
- Sozialtypische Erkennbarkeit des Zutrittsrechts bejaht.OGH 1 Ob 99/09d, 06.07.2009
- Hier: Kollision zwischen einem Bestandrecht an der gesamten Liegenschaft und einem zuvor durch Nutzungsvertrag eingeräumten Recht auf jederzeitigen freien Zutritt zu Mobilfunksendeanlagen am Dach.OGH 1 Ob 99/09d, 06.07.2009
- Der schadenersatzrechtliche Herausgabeanspruch gegen den Zweiterwerber besteht schon dann, wenn er leicht fahrlässig das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers nicht erkannte.OGH 6 Ob 169/07g, 13.09.2007
- Durch die grundbücherliche Vormerkung des Eigentumsrechtes des Erstkäufers zum Zeitpunkt des Abschlusses des (Zweit-) Kaufvertrages und der Rechtfertigung dieser Vormerkung zum Zeitpunkt der Einverleibung sind die obligatorischen Forderungsrechte des Ersterwerbers in ihrer deutlichen "sozialtypischen" Erkennbarkeit für den (Zweit-)Käufer zumindest in gleicher Weise verstärkt wie auch sonst durch physischen Besitz.OGH 7 Ob 225/03v, 29.09.2004
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Gilt auch gegen jeden weiteren Erwerber.OGH 1 Ob 671/90, 24.10.1990
- Hier: Schadenersatzanspruch des Erstkäufers nach § 1323 ABGB mit dem Ziel auf Übergabe der gekauften Liegenschaft gegenüber dem Zweiterwerber, wenn das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers für seinen Gegner deutlich "sozial-typisch" erkennbar war.OGH 7 Ob 558/90, 12.07.1990
- Hier: Bei der Doppelveräußerung besteht eine schadenersatzrechtliche Herausgabepflicht (Pflicht zur Naturalrestitution) unter der Voraussetzung, dass der Zweiterwerber den Verkäufer wissentlich zum Vertragsbruch verleitet hat bzw eine arglistige Kollusion zwischen dem Zweiterwerber und dem Verkäufer vorliegt, und darüber hinaus im Falle eines durch den Besitz verstärkten Forderungsrechtes des Ersterwerbers auch schon dann, wenn der Zweiterwerber die obligatorische Position des Ersterwerbers kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste.OGH 7 Ob 602/89, 27.04.1989
- Bloße Erklärung der Gemeinde gegenüber können nicht als konkrete Besitzerwerbs- oder Ausübungshandlungen auf dem strittigen Grundstück gelten.OGH 2 Ob 538/83, 13.12.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011226 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 2 Ob 59/20w, 25.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 238/19g, 28.01.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 431
- ABGB § 440
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1323
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