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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.03.2021 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 20/21h

Worum es ging: Kann ich im Mietverfahren jede Vorfrage feststellen lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Eine Feststellung kann nur über solche Fragen begehrt werden, für die das besondere Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz überhaupt zulässig ist. Ob eine Wohnung diesem Gesetz unterliegt, kann daher nicht eigens und mit Bindungswirkung festgestellt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 1 MRG § 3 MRG § 37

Entscheidungstext

31 Absätze, 6.671 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2021

Geschäftszahl

5Ob20/21h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers H*****, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die Antragsgegnerin I*****, vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen §§ 3, 37 Abs 1 Z 2 sowie §§ 21 f, 37 Abs 1 Z 11 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 5. November 2020, GZ 4 R 122/20z-25, mit dem der Zwischensachbeschluss des Bezirksgerichts Silz vom 29. Juni 2020, GZ 2 Msch 4/19i-20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass des Revisionsrekurses werden die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Zwischenantrag auf Feststellung aufgehoben. Der Zwischenantrag der Antragsgegnerin auf Feststellung, dass das Mietobjekt des Antragstellers nicht dem MRG unterliegt, wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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