Kann ich im Mietverfahren jede Vorfrage feststellen lassen?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer
Nein. Eine Feststellung kann nur über solche Fragen begehrt werden, für die das besondere Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz überhaupt zulässig ist. Ob eine Wohnung diesem Gesetz unterliegt, kann daher nicht eigens und mit Bindungswirkung festgestellt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 18.03.2021 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Auch im Falle eines Zwischenantrages auf Feststellung nach § 37 Abs 3 Z 13 MRG muss die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 37 MRG für die begehrte Feststellung gegeben sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keiner der in § 25 Abs 1 HeizKG – taxativ – aufgezählten Kompetenztatbestände erfasst jedoch eine isolierte Feststellung der rechtlichen Qualifikation des Vermieters oder eines Dritten als Wärmeabgeber im Sinne des HeizKG. Für diese Feststellung ist daher das Verfahren nach § 25 HeizKG nicht zulässig. Somit fehlt es auch einem darauf gerichteten Zwischenfeststellungsantrag an einer rechtlichen Grundlage.OGH 5 Ob 99/17w, 23.10.2017
- Die Frage, ob ein Mietobjekt dem MRG unterliegt, kann nicht selbständig zum Gegenstand eines über das Verfahren hinausreichenden, der Rechtskraft fähigen Feststellungsbegehrens gemacht werden, weil es sich bei einer solchen Feststellung um keine "Angelegenheit" des § 37 Abs 1 MRG handelt.OGH 5 Ob 146/00g, 15.07.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078985 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 5 Ob 20/21h, 18.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 99/17w, 23.10.2017
- OGH 5 Ob 147/16b, 22.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
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