Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2021 · Fall aus Wien

OGH 3 Ob 14/21m

Worum es ging: Ab wann läuft die Frist für einen Mangel beim Tierkauf?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2021 nicht angewendet; sie ist deshalb unsicher. Der Rechtssatz selbst besagt: Fehlt einer Kuh die zugesagte Trächtigkeit, ist das ein Mangel des Tieres, und die Frist beginnt erst zu jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem sich dieser Mangel mit Sicherheit erkennen lässt.

Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2021 nicht angewendet; sie ist deshalb unsicher. Der Rechtssatz selbst besagt, dass die frühere sechswöchige Fallfrist des Gewährleistungsrechts für das Geltendmachen rechtlicher Mängel nicht gilt.

Das ist heute unsicher. Der Rechtssatz besagt, dass die Gewährleistungsklage sechs Wochen nach Ablauf der zugesagten Frist erlischt, wenn der Verkäufer zugesichert hat, dass das Tier binnen einer bestimmten Zeit wirft. Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel in einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 nicht angewendet; welcher Stand heute gilt, ist aus der Quelle nicht erkennbar.

Nein. Die kurze Frist von sechs Wochen gilt nur für Krankheiten des Tieres. Für andere Mängel bleibt es bei den allgemeinen Gewährleistungsfristen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 925 ABGB § 933 JN § 49 UGB § 377

Entscheidungstext

43 Absätze, 13.722 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2021

Geschäftszahl

3Ob14/21m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich H*, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagten Parteien 1. G*, 2. M*, beide vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in Frauenkirchen, wegen 19.460 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse 6.750 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2020, GZ 11 R 172/20z-74, womit das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 24. September 2020, GZ 34 Cg 49/19d-68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 688,92 EUR (hierin enthalten 114,82 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail