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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2022

ABGB § 933

Gewährleistungsfrist; Verjährung § 933. (1)Der Übergeber leistet Gewähr für jeden Mangel, der bei Übergabe der Sache vorliegt und innerhalb von zwei Jahren, bei einer unbeweglichen Sache innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt. Bei Rechtsmängeln leistet der Übergeber Gewähr, wenn der Mangel bei Übergabe der Sache vorliegt. (2)Bei Viehmängeln beträgt die Frist sechs Wochen. Sie beginnt bei Mängeln, für die eine Vermutungsfrist besteht, erst nach deren Ablauf. (3)Die Rechte des Übernehmers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung oder Vertragsauflösung verjähren drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Im Fall von Rechtsmängeln tritt die Verjährung zwei Jahre, bei einer unbeweglichen Sache drei Jahre nach dem Zeitpunkt ein, zu dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Wenn der Übernehmer dem Übergeber den Mangel innerhalb der Verjährungsfrist anzeigt, kann er den Mangel zeitlich unbeschränkt durch Einrede gegen die Entgeltforderung des Übergebers geltend machen. (4)Die Parteien können eine Verkürzung oder Verlängerung der in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Fristen vereinbaren.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Sind die Verbesserungsversuche misslungen, dürfen Sie den Mangel als unbehebbar behandeln und die Rückabwicklung verlangen. Ihr Anspruch auf Verbesserung ist damit erloschen. Auf eine später erklärte Bereitschaft des Verkäufers, doch noch zu reparieren, kommt es dann nicht mehr an.

Die Verbesserung eines Mangels können Sie nur mit einer Klage erzwingen. Solange nicht verbessert wurde, dürfen Sie Ihre Zahlung zurückhalten, aber nur bei Mängeln, deren Behebung keinen unverhältnismäßigen Aufwand verlangt, und nur im notwendigen Ausmaß. Für Arbeiten an sanitären Anlagen und an einer Zentralheizung im Haus gilt eine Frist von drei Jahren, auch wenn nicht alle Rohre unter Putz liegen.

Nein. Sagt der Unternehmer nach der Ablieferung zu, die festgestellten Mängel zu beheben, beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit der Vollendung der Verbesserung zu laufen. Dasselbe gilt bei einem erfolglosen Verbesserungsversuch; danach stehen Ihnen die Behelfe wegen des Mangels wieder zur Wahl.

Für den Beginn der Gewährleistungsfrist kommt es nicht darauf an, ob Sie den Mangel erkennen konnten. Die Frist läuft auch dann, wenn der Mangel noch verborgen ist.

Die Frist für die Gewährleistung beginnt mit der körperlichen Übergabe der Sache. Sie beginnt auch dann zu laufen, wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entdeckt werden konnte.

Wird gegen eine Klage auf Zahlung des Kaufpreises zu Recht eingewendet, dass der Kauf rückgängig gemacht wird, entfällt damit die Grundlage für die Zahlung. Die Klage ist abzuweisen, und auch für bereits geleistete Zahlungen gibt es keinen Grund mehr, sie zu behalten. Sie können das Bezahlte innerhalb der Verjährungsfrist zurückfordern.

Ansprüche wegen Mängeln aus Ihrem eigenen Vertrag mit dem Bauträger stehen Ihnen als Wohnungseigentümer zu, nicht der Eigentümergemeinschaft. Sie können diese Ansprüche aber an die Eigentümergemeinschaft abtreten, damit diese sie gemeinsam gerichtlich durchsetzt. Das gilt für alle Ansprüche auf die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der Baulichkeit.

Der Übergeber, also die Person oder der Betrieb, von dem Sie die Sache erhalten haben. Die Fristen für Mängelansprüche sind Verjährungsfristen, und wer sich auf Verjährung beruft, muss die Umstände dafür beweisen. Sie müssen die Rechtzeitigkeit also nicht selbst nachweisen.

Nicht immer. Geht der Verkäufer sachlich auf Ihre Mängelrüge ein, ohne auf deren Verspätung hinzuweisen, verzichtet er damit schlüssig darauf, sich später auf die versäumte Frist zu berufen. Ob ein solcher schlüssiger Verzicht anzunehmen ist, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Vereinbarungen, mit denen die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen wird, sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen. Wurde die Haftung für bestimmte Schäden während der Garantiefrist ausgeschlossen, bleibt sie auch nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen.

In der Mängelanzeige müssen Sie noch nicht festlegen, was Sie verlangen; oft steht ja noch gar nicht fest, ob der Mangel behebbar ist. Steht das fest, müssen Sie sich zwischen Preisminderung und Verbesserung entscheiden, wenn Sie Ihren Anspruch durchsetzen wollen. Von dieser Wahl können Sie jedenfalls dann nicht mehr abgehen, wenn das schikanös wäre.

Ja, wenn die Arbeiten an der Liegenschaft selbst vorgenommen werden. Das ist beim Bau eines Hauses so und ebenso beim Einbau von Heizungen, sanitären Anlagen und Öfen oder bei Fliesenlegerarbeiten in Wohnungen und Bädern. Dasselbe gilt, wenn eine bewegliche Sache durch die Arbeiten zu einem unselbständigen Teil des Gebäudes wird.

Die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung gelten sinngemäß auch für die Fristen der Gewährleistung. Voraussetzung ist, dass Sie die eingebrachte Klage auch gehörig weiterverfolgen.

Auch wenn Sie Arbeiten an einen Subunternehmer weitergeben, haben Sie ihm gegenüber eigene Ansprüche auf mängelfreie Leistung. Diese Ansprüche müssen Sie innerhalb von drei Jahren ab Übergabe bei Gericht geltend machen, sonst erlöschen sie.

Sie beginnt erst zu dem Zeitpunkt, der das Erkennen des Mangels mit Sicherheit gestattet. Das gilt, wenn eine Eigenschaft zugesichert wurde, die sich nicht sofort feststellen lässt, und dafür für einen bestimmten Zeitraum eingestanden wurde. Wurde ausdrücklich eine andere Frist vereinbart, bleibt es dabei.

Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Arbeiten an einer Liegenschaft mit der Vollendung des Werks. Steht fest, dass es zur Vollendung nicht mehr kommen wird, beginnt sie in diesem Zeitpunkt.

Die Frist knüpft an die Ablieferung an, und die ist nicht durchwegs dasselbe wie die Übergabe des Eigentums. Es kommt darauf an, wann Sie die Leistung tatsächlich in die Hand bekommen und dadurch überprüfen können.

Für die Klage selbst nicht. Sie können Ansprüche wegen Mängeln an gemeinsamen Anlagen auch allein geltend machen, ohne dass die übrigen zustimmen oder mitklagen müssen. Ein Mehrheitsbeschluss ist nur dort nötig, wo eine Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung die Interessen aller berührt.

Verweigert der Unternehmer die Verbesserung, werden Sie so behandelt, als hätten Sie sie nie verlangt. Die Verjährungsfrist läuft dann ab der Übergabe der Sache, sofern Ihnen Schaden und Ersatzpflichtiger bekannt sind. Für Schadenersatz beginnt die Frist erst, wenn erkennbar ist, dass eine Verbesserung misslungen ist oder endgültig verweigert wird.

Stammt der Vertrag von der Eigentümergemeinschaft, etwa bei der Sanierung einer älteren Anlage, dann muss die Gemeinschaft klagen, vertreten durch den bestellten Verwalter. Stammt der Anspruch dagegen aus dem Vertrag zwischen Wohnungskäufer und Bauträger, ist nur der Käufer selbst berechtigt. Die Gemeinschaft kann diesen Anspruch dann nicht geltend machen.

Ja, wenn die Verspätung erkennbar ist, verlangen Treu und Glauben, dass er sie ausdrücklich zurückweist. Ist die Verspätung aus Ihrer Mängelanzeige dagegen nicht ersichtlich, liegt noch kein Verzicht darin, dass er inhaltlich Stellung nimmt oder seine Gewährleistung nicht bestreitet.

Sie können während des Verfahrens von einem Gewährleistungsanspruch auf einen anderen wechseln, etwa statt einer Preisminderung die Aufhebung des Vertrags verlangen. Das ist auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist möglich, gilt aber als Änderung der Klage. Auch wenn Sie einen anderen Mangel geltend machen, ändern Sie damit den Grund Ihrer Klage.

Eine unbewegliche Sache liegt vor, wenn das Werk selbst in der Herstellung einer Liegenschaft oder eines Gebäudes besteht oder wenn die Arbeiten an einer solchen vorgenommen werden. Das gilt vor allem dann, wenn der Auftragnehmer eine bewegliche Sache erst zu einem unselbständigen Teil des Gebäudes machen soll.

Für die Lieferung beweglicher Sachen gilt die kürzere Gewährleistungsfrist auch dann, wenn diese Teile dazu bestimmt sind, später Bestandteil eines Gebäudes zu werden. Entscheidend ist, dass der Einbau nicht mehr Aufgabe des Lieferanten ist. Maßgebend ist der Zustand im Zeitpunkt der Ablieferung.

Auch eine Klage auf Feststellung der Gewährleistungspflicht macht Ihr Recht rechtzeitig geltend. Entscheidend ist, dass Gewissheit über das Vorliegen des Mangels geschaffen wird, nicht dass Sie schon eine bestimmte Rechtsfolge einklagen. Deshalb dürfen Sie nach fristgerechter Klage den geltend gemachten Anspruch später auch noch durch einen anderen ersetzen.

Das muss derjenige beweisen, der sich auf die Gewährleistung beruft. Wollen Sie sich also auf die dreijährige Frist stützen, müssen Sie die Voraussetzungen dafür nachweisen. Gelingt Ihnen das nicht, bleibt es bei der kürzeren Frist.

Das müssen Sie beweisen, wenn Sie Gewährleistung verlangen. Lässt sich der Zeitpunkt nicht genau feststellen, kommt es darauf an, ob sich der Mangel jedenfalls in den sechs Monaten vor Einbringung der Klage einordnen lässt. Gelingt diese Zuordnung nicht, ist die Frist nicht nachgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2021 nicht angewendet; sie ist deshalb unsicher. Der Rechtssatz selbst besagt: Fehlt einer Kuh die zugesagte Trächtigkeit, ist das ein Mangel des Tieres, und die Frist beginnt erst zu jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem sich dieser Mangel mit Sicherheit erkennen lässt.

Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2021 nicht angewendet; sie ist deshalb unsicher. Der Rechtssatz selbst besagt, dass die frühere sechswöchige Fallfrist des Gewährleistungsrechts für das Geltendmachen rechtlicher Mängel nicht gilt.

Das ist heute unsicher. Der Rechtssatz besagt, dass die Gewährleistungsklage sechs Wochen nach Ablauf der zugesagten Frist erlischt, wenn der Verkäufer zugesichert hat, dass das Tier binnen einer bestimmten Zeit wirft. Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel in einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 nicht angewendet; welcher Stand heute gilt, ist aus der Quelle nicht erkennbar.

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