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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2021 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 7/21v

Worum es ging: Wie stark muss mich die Kündigung finanziell treffen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihre wesentlichen Interessen sind erst dann beeinträchtigt, wenn die finanzielle Schlechterstellung durch die Kündigung ein Ausmaß erreicht, das Ihre wirtschaftliche Lage spürbar und ins Gewicht fallend verschlechtert. Eine soziale Notlage oder eine Gefährdung Ihrer Existenz muss dafür aber nicht eintreten.

Bei der Beurteilung Ihrer Kündigung wird auch berücksichtigt, wie sich die Verhältnisse nach der Kündigung entwickeln. Das gilt, soweit diese Entwicklung sachlich und zeitlich mit der Kündigung zusammenhängt. Schreibt der Arbeitgeber nach der Anfechtung, aber noch vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses einen Posten aus, ist das jedenfalls zu berücksichtigen.

Das Gericht prüft zuerst, ob die Kündigung wesentliche Interessen von Ihnen beeinträchtigt, dann ob es Gründe in Ihrer Person oder im Betrieb gibt, und wägt danach beide Seiten ab. Liegen betriebliche Gründe vor, muss die Kündigung das letzte Mittel sein. Können Sie auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden, muss Ihnen dieser vor der Kündigung angeboten werden, sonst ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt.

Der Kündigungsschutz endet nicht automatisch, sobald Sie das Regelpensionsalter erreicht haben und Anspruch auf Pension besteht. Weil aber jede Pensionierung Einkommenseinbußen mit sich bringt und die Kündigung in diesem Alter vorhersehbar ist, wird bei der Prüfung Ihrer Interessen ein strenger Maßstab angelegt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 7.544 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Geschäftszahl

8ObA7/21v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden,

die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der

klagenden Partei Ing. N*****, vertreten durch Freimüller / Obereder / Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2020, GZ 10 Ra 86/20w-34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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