Muss mir die Firma vor der Kündigung eine freie Stelle anbieten?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Anfechtung einer Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen. Ist dies der Fall, so ist das Vorliegen von subjektiven oder objektiven Kündigungsrechtfertigungsgründen zu prüfen und anschließend eine Interessenabwägung vorzunehmen.OGH 9 ObA 123/18f, 28.11.2018
- Die Gestaltungspflicht des Arbeitgebers geht aber nicht so weit, dass er dem zu kündigenden Arbeitnehmer einen weniger qualifizierten Posten ohne Verringerung des Einkommens anbieten müsste.OGH 8 ObA 76/12b, 24.01.2013
- Die objektiv betriebsbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie als letztes Mittel eingesetzt wird.OGH 9 ObA 3/07t, 25.06.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116698 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 12.
- OGH 8 ObA 53/25i, 27.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 36/25i, 21.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 27/25s, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 46/24h, 05.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 27/21t, 27.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 7/21v, 25.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 80/20k, 29.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 2/20g, 24.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 127/19w, 28.11.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 104/19p, 27.08.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Kündigung kann angefochten werden, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Liegt aber einer der gesetzlichen Ausnahmegründe vor, darf der Betriebsinhaber trotz dieser Folgen kündigen. Die Beeinträchtigung muss dabei sehr wohl vorliegen; der Ausnahmegrund hebt nur die soziale Ungerechtfertigtheit auf.
Eine Kündigung, mit der Ihnen zugleich geänderte Arbeitsbedingungen angeboten werden, ist nicht sozialwidrig, wenn Ihnen die Annahme des Angebots zumutbar war. Verglichen wird dabei Ihr bisheriger Arbeitsplatz mit den geänderten Bedingungen.