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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 8/21s

Worum es ging: Muss ich beweisen, dass mir eine Schadensbegrenzung nicht zumutbar war?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer Ihnen einen Schaden zugefügt hat, muss behaupten und beweisen, dass eine Maßnahme zur Verringerung des Schadens allgemein zumutbar gewesen wäre. Wenn ihm das gelingt, müssen Sie beweisen, dass gerade Ihnen persönlich diese Maßnahme nicht zumutbar war.

Wirft Ihnen der Schädiger vor, Sie hätten den Schaden verringern können, muss er das behaupten und auch beweisen. Sie selbst müssen nicht nachweisen, dass Sie alles getan haben.

Nein. Ob Sie zu wenig getan haben, um den Schaden gering zu halten, prüft das Gericht nicht von sich aus. Der Schädiger muss das im Verfahren einwenden und auch beweisen.

Unter Umständen ja. Haben Sie ausreichende Anhaltspunkte für ein vertragswidriges Verhalten gegeben, kann Ihr Arbeitgeber die Kosten der Nachforschung als Schadenersatz fordern. Ersetzt werden aber nur die notwendigen Kosten bis zum sicheren Beweis und nur, soweit sie nicht unangemessen hoch sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 8 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 6.945 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Geschäftszahl

8ObA8/21s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P* e.U., *, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger und Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei D* S*, vertreten durch Dr. Roland Mühlschuster, Rechtsanwalt in Wels, wegen 7.983,30 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2020, GZ 12 Ra 63/20a-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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