Wer muss beweisen, dass ich den Schaden geringer halten konnte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (116 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unfallbedingt verbliebene teilweise Erwerbsunfähigkeit.OGH 2 Ob 4/20g, 30.01.2020
- Hier: Der Beweis dafür, dass der Geschädigte keine unselbständige Anstellung hätte finden können, ist ex post für den Geschädigten nicht leichter zu führen als der Beweis des Gegenteils für den Schädiger, weil es in beide Richtungen um den Beweis eines hypothetischen Geschehens geht ‑ kein Fall der Beweislastumkehr.OGH 6 Ob 95/17i, 29.05.2017
- Für den Wegfall der festgestellten Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten infolge Besserung seines Leidenszustandes ist grundsätzlich der Versicherungsträger behauptungs- und beweispflichtig. Verweigert aber ein Versicherter eine mögliche und zumutbare ärztliche Behandlung, die zu einer Besserung des Leidenszustandes führen würde, dann hat der näher zum Beweis stehende Versicherte zu behaupten und zu beweisen, dass auch eine Behandlung nicht zur Beseitigung der Erwerbsunfähigkeit geführt hätte.OGH 10 ObS 58/11v, 28.06.2011
- Der Mitverschuldenseinwand muss nicht ausdrücklich erhoben werden, es genügt, dass sich dem Vorbringen des Schädigers sinngemäß entnehmen lässt, dass er ein Verschulden des Geschädigten behauptet.OGH 2 Ob 102/01s, 16.05.2001
- Den Beklagten Schädiger trifft die Behauptungslast und Beweislast für ein Mitverschulden des geschädigten Klägers.OGH 10 Ob 79/00s, 02.05.2000
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- Diese allgemeine Regel findet dort eine Einschränkung, wo die Möglichkeit der Geringhaltung des Schadens naheliegt, konkrete Beweise aber vom Schädiger billigerweise nicht erwartet werden können, weil es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des Geschädigten liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur von ihm beweisbar sind. Wollte man diese Ansicht ablehnen, so käme man doch zum gleichen Ergebnis deshalb, weil überall dort, wo die Möglichkeit der Geringhaltung des Schadens naheliegt, prima-facie ein Sachverhalt vorliegt, der für die Verletzung der Rettungspflicht spricht.OGH 4 Ob 41/95, 09.05.1995
- Hier: Bei Schadenszufügung durch Unterlassung im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist der hiedurch Geschädigte nur dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Schädigers herbeigeführt worden.OGH 8 Ob 38/90, 17.01.1991
- Sind Maßnahmen der Schadensminderung objektiv zumutbar, wofür den Schädiger die Behauptungslast und Beweislast trifft, so hat der deliktsfähige Geschädigte zu beweisen, dass ihm subjektiv die Maßnahme unzumutbar war oder ist.OGH 8 Ob 29/85, 23.05.1985
- Den Schädiger trifft die Behauptungslast und Beweislast, dass der Geschädigte schuldhaft gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen habe.OGH 8 Ob 231/72, 21.11.1972
- In erster Instanz.OGH 2 Ob 255/70, 01.10.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027129 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 116.
- OGH 1 Ob 10/25i, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 37/25t, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 16/25f, 13.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 127/24f, 20.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 115/24m, 25.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 69/23i, 11.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 122/23a, 24.10.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 8/21s, 25.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 128/20g, 20.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 146/19b, 28.01.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie Ersatz für einen Schaden verlangen, müssen Sie beweisen, dass der Schaden tatsächlich eingetreten ist. Gelingt Ihnen dieser Nachweis nicht, bekommen Sie kein Geld.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.