Muss ich die Kosten für meine Überwachung zahlen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 25.03.2021 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Detektivkosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie im Verhältnis zum gerechtfertigten Informationsinteresse nicht als unangemessen erscheinen.OGH 8 ObA 8/21s, 25.03.2021
- Der Arbeitnehmer hat nur jene Kosten zu ersetzen, die bis zum Vorliegen eines sicheren Beweises für sein Fehlverhalten entstehen.OGH 8 ObA 8/21s, 25.03.2021
- Der Anspruch hängt von der Notwendigkeit der getätigten Aufwendungen ab.OGH 8 ObA 8/21s, 25.03.2021
- Ob die Überwachung offenkundig überflüssig und erkennbar unzweckmäßig ist, verwirklicht wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 8 ObA 88/13v, 28.04.2014
- Die Ersatzfähigkeit von Detektivkosten findet ua dort ihre Grenze, wo die Überwachung offenkundig überflüssig und erkennbar unzweckmäßig ist.OGH 8 ObA 88/13v, 28.04.2014
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Einem Arbeitgeber steht dann der Ersatz von Nachforschungskosten im Rahmen eines adäquaten typischen Kausalzusammenhanges zu, wenn der Arbeitnehmer zunächst ausreichende Anhaltspunkte für ein vertragswidriges, den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufendes Verhalten gegeben hat, die den Arbeitgeber veranlassten, sich durch geeignete Nachforschungen noch weitere Klarheit zu verschaffen.OGH 9 ObA 129/05v, 12.07.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029502 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 ObA 8/21s, 25.03.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 27
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
- Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 41
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Auch nach dem Ende eines Vertragsverhältnisses müssen die Partner dafür sorgen, dass der anderen Seite daraus keine Nachteile entstehen. Im Arbeitsverhältnis gilt das als nachwirkende Treue- und Fürsorgepflicht; mit zunehmendem zeitlichem Abstand verliert sie an Bedeutung.
Wenn Sie als Angestellter Ihren Vertrag brechen, kann der Arbeitgeber von Ihnen nur Ersatz des Schadens verlangen. Er kann nicht durchsetzen, dass Sie die vereinbarte Arbeit tatsaechlich leisten. Die Arbeitsleistung selbst ist nicht erzwingbar.