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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.04.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 51/21t

Worum es ging: Bekomme ich immer eine Frist, um einen Formfehler zu beheben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich können Sie Formfehler in einem Rechtsmittel verbessern. Verletzen Sie eine Formvorschrift aber trotz wiederholter Belehrung absichtlich, etwa um sich Anwaltskosten zu ersparen, wird das Rechtsmittel ohne Verbesserungsfrist zurückgewiesen.

Zeigt sich am gesamten Schriftsatz, dass ein Formfehler absichtlich eingebaut wurde, um über ein Verbesserungsverfahren Zeit zu gewinnen, ist das ein Missbrauch. In einem solchen Fall wird die Verbesserung verweigert.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 27 ZPO § 520

Entscheidungstext

22 Absätze, 3.360 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.04.2021

Geschäftszahl

5Ob51/21t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** P*****, gegen die beklagte Partei M***** G*****, wegen 150.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 20. Jänner 2021, GZ 5 R 6/21y-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe der Klägerin vom 8. 3. 2021 wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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