Zum Inhalt springen
Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.2011

ZPO § 520

Erhebung des Recurses. §. 520. (1)Der Recurs wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Recursschrift) bei dem Gerichte erhoben, dessen Beschluss angefochten wird, dessen Vorsteher den angefochtenen Beschluss erlassen hat oder dem der Vorsitzende des Senates, der beauftragte oder ersuchte Richter angehört hat, gegen dessen Beschluss Recurs ergriffen wird; doch sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz beim Gerichte erster Instanz zu überreichen. Rekurse müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. (2)Wenn ein Beschluß wegen der ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit Rekurs angefochten wird, ist der § 506 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wo Anwaltspflicht besteht, gilt Ihr eigenes Schreiben noch nicht als Rechtsmittel. Das Gericht setzt Ihnen in der Regel eine Frist, damit ein Rechtsanwalt einen ordentlichen Schriftsatz nachreicht. Dieser Anwalt ist an den Inhalt Ihres eigenen Schreibens nicht gebunden.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Nein. Sie sind an das gebunden, was Sie in Ihrem Grundbuchsgesuch selbst beantragt haben. Im Rechtsmittel können Sie nichts anderes begehren. Ebenso darf das Gericht nicht mehr oder etwas anderes bewilligen, als Sie verlangt haben.

Für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters gelten die Regeln jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht dort keine Pflicht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, muss auch Ihr schriftliches Rechtsmittel nicht von einem Anwalt unterschrieben sein.

Im Verfahren über vorläufigen Unterhalt für Minderjährige wird eine der Formvorschriften für schriftliche Rekurse nicht angewendet. Die Verweise der Exekutionsordnung auf die Rekursregeln der Zivilprozessordnung werden insoweit eingeschränkt.

Sie dürfen einen Antrag auch bloß hilfsweise stellen, also für den Fall, dass Ihr Hauptantrag nicht durchdringt. Über einen solchen Hilfsantrag wird nur entschieden, wenn der Hauptantrag abgewiesen wird. Wird dem Hauptantrag stattgegeben, ist dem Hilfsantrag die Grundlage entzogen.

Sie müssen erkennbar machen, welche Entscheidung Sie bekämpfen und warum Sie sich dadurch benachteiligt fühlen. Es genügt nicht, nur die gesetzlichen Anfechtungsgründe aufzuzählen oder anzukündigen, dass Sie ein Rechtsmittel erheben werden. Fehlen solche Angaben ganz, weist das Gericht Ihr Rechtsmittel zurück.

Nein. Schritte im Verfahren können Sie nicht von einer Bedingung abhängig machen und auch nicht befristen. Ein nur bedingt erhobenes Rechtsmittel weist das Gericht zurück.

Bringen Sie den Rekurs bei der zweiten Instanz ein, wird er von Amts wegen an das Erstgericht weitergeleitet. Ob Sie rechtzeitig waren, richtet sich aber danach, wann er beim Gericht erster Instanz eingelangt ist.

Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.

Sobald eine Entscheidung formell rechtskräftig ist, kann ein besonders schwerer Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens vom Rekursgericht nicht mehr aufgegriffen werden. Die Rechtskraft schließt das aus.

Ja. Ob Sie sich vertreten lassen müssen, richtet sich danach, was im zugrunde liegenden Verfahren gilt. Mussten Sie dort keinen Anwalt beiziehen, brauchen Sie auch für die Ablehnung eines Richters und für ein Rechtsmittel dagegen keinen.

Grundsätzlich können Sie Formfehler in einem Rechtsmittel verbessern. Verletzen Sie eine Formvorschrift aber trotz wiederholter Belehrung absichtlich, etwa um sich Anwaltskosten zu ersparen, wird das Rechtsmittel ohne Verbesserungsfrist zurückgewiesen.

Ein schriftlicher Rekurs muss die Unterschrift einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts tragen. Fehlt sie, kann das Gericht nur auftragen, diese Unterschrift nachzuholen; es muss dabei nicht auf andere Wege der Verbesserung hinweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, ist das jedenfalls vertretbar und begründet keinen Ersatzanspruch gegen den Staat.

Bezeichnen Sie Ihr Rechtsmittel falsch, hat das keine nachteiligen Folgen, solange die Eingabe sonst alle inhaltlichen Erfordernisse eines zulässigen Rechtsmittels erfüllt. Dass Angaben zum Umfang der Anfechtung und ein förmlicher Antrag fehlten, war hier kein Inhaltsmangel.

Ja. Grundsätzlich dürfen Sie gegen eine Entscheidung nur einmal ein Rechtsmittel einbringen. Sind aber zwei ihrer Art nach verschiedene Entscheidungen in einer einzigen Ausfertigung zusammengefasst, können Sie beide gesondert bekämpfen; es gilt dabei die längste der in Frage kommenden Fristen.

Im Berufungsverfahren dürfen grundsätzlich keine neuen Behauptungen und Beweise mehr vorgebracht werden. Wird gegen dieses Verbot verstoßen, können Sie das mit Rekurs bekämpfen.

Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn Sie es zur Wahrung Ihrer Rechte auch tatsächlich brauchen. Fehlt dieses Bedürfnis, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.

Beim Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gilt der Grundsatz nicht, dass sich Ihre Lage durch Ihr eigenes Rechtsmittel nicht verschlechtern darf.

Nein. Was Sie in Ihrem Rechtsmittel nicht bekämpft haben, ist bereits rechtskräftig. Geht das Rekursgericht darüber hinaus, ist seine Entscheidung in diesem Umfang nichtig.

Der Rekurs ist immer bei jenem Gericht einzubringen, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Das gilt auch dann, wenn die Sache an ein anderes Gericht überwiesen wurde und dieses die Entscheidung zugestellt hat.

Ziehen Sie ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zurück, gelten dieselben Regeln wie bei der Zurücknahme einer Berufung. Sie können die Zurücknahme nicht an eine Bedingung knüpfen und nicht widerrufen. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig.

Ja, wenn die Bedingung im Verfahren selbst liegt und der weitere Ablauf für Gericht und Gegner vorhersehbar bleibt. Das ist etwa der Fall, wenn Sie an eine gerichtliche Entscheidung bestimmten Inhalts anknüpfen. Unzulässig bleibt es bei Schritten, die den Fortgang unmittelbar beeinflussen, etwa bei einem Anerkenntnis oder einem Verzicht.

Grundsätzlich nicht. Sie sind nur dort zulässig, wo das Verfahrensrecht selbst Anhaltspunkte dafür bietet. So darf etwa eine Klage nicht bedingt für den Fall erhoben werden, dass ein Begehren gegen eine andere Person abgewiesen wird.

Ein besonders schwerer Verfahrensfehler kann nur berücksichtigt werden, wenn überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. Das gilt im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren gleichermaßen. Ist Ihr Rechtsmittel unzulässig, hilft Ihnen auch der schwerste Fehler nicht.

Für das Rekursverfahren gilt sinngemäß dieselbe Regel wie im Berufungsverfahren: Das Gericht spricht seine Unzuständigkeit aus und verweist das Rechtsmittel an das zuständige Gericht. Der Oberste Gerichtshof hat das für den Fall entschieden, dass ein Oberlandesgericht über einen Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz nicht entscheiden durfte.

Beim Oberlandesgericht selbst, wenn es nach Rechtskraft berichtigt hat. Entscheidet das Oberlandesgericht nach Eintritt der Rechtskraft über einen Antrag auf Berichtigung seines eigenen Urteils, handelt es dabei wie ein Erstgericht. Der Rekurs ist deshalb dort einzubringen. Berichtigt es dagegen vor der Rechtskraft, wäre ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz einzubringen.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail