Was passiert, wenn ein Formfehler nur der Verzögerung dient?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Zeigt sich am gesamten Schriftsatz, dass ein Formfehler absichtlich eingebaut wurde, um über ein Verbesserungsverfahren Zeit zu gewinnen, ist das ein Missbrauch. In einem solchen Fall wird die Verbesserung verweigert.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Erlaubt die ganze Diktion des Rechtsmittels den zwingenden Schluss, dass in die Revisionsschrift absichtlich ein Formfehler eingebaut wurde, um durch ein allfälliges Verbesserungsverfahren eventuell nochmals eine für die beklagte Partei aus verfahrensfremden Motiven vielleicht wünschenswerte Verzögerung des Eintrittes der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit zu erzielen, ist die Behebung solcher Mängel nicht Zweck der mit der ZVN 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeit. Bei einem solchen Missbrauch des Institutes der Verbesserung ist vielmehr die Verbesserung zu verweigern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurückweisung des Revisionsrekurses ohne Verbesserungsversuch, da die Partei im Verfahren wiederholt auf die Anwaltspflicht hingewiesen wurde und dennoch einen nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten Revisionsrekurs einbrachte.OGH 8 Ob 97/25k, 30.09.2025
- Hier: In der unrichtigen rechtlichen Überzeugung der (ausländischen) Parteienvertreterin, vor Zustellung der Protokollabschrift keine weiteren inhaltlichen Ausführungen tätigen zu müssen, sondern ihr Rechtsmittel nach Einlangen des Verhandlungsprotokolls um inhaltliche Ausführungen ergänzen zu dürfen, ist zwar eine offenkundige Verkennung der Rechtslage, allerdings noch kein bewusster Missbrauch des Verbesserungsverfahrens zu erblicken.OGH 6 Ob 115/23i, 18.07.2023
- Hier: Unzweifelhafte Kenntnis vom Verbesserungserfordernis (Originalunterschrift fehlte auch bei den weiteren Rekursen offenbar absichtlich).OGH 3 Ob 26/19y, 20.02.2019
- Auch wenn einer Partei regelmäßig gemäß §§ 84 f ZPO die Möglichkeit einzuräumen ist, Formmängel einer Prozesshandlung - zu denen auch die fehlende anwaltliche Vertretung gehört- innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist zu beheben, gilt dies doch in jenen Fällen nicht, wo die Partei ihre Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht hat.OGH 1 Ob 94/09v, 26.05.2009
- Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.OGH 1 Ob 196/04m, 12.10.2004
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- Hier: "Leerer Rekurs".OGH 1 Ob 196/04m, 12.10.2004
- Dies gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.OGH 1 Ob 196/04m, 12.10.2004
- Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Ein derartiger Rechtsmissbrauch darf jedoch nur angenommen werden, wenn er notorisch ist oder sich zwingend aus aktenkundigen Umständen ergibt.OGH 5 Ob 502/92, 10.03.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036447 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 32.
- OGH 1 Ob 72/26h, 24.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 97/25k, 30.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 96/25m, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 3Ob185/23m (3Ob186/23h), 13.11.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 6 Ob 115/23i, 18.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 51/21t, 13.04.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 129/18h, 28.08.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 119/16k, 11.07.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 79/16b, 18.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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