OGH 4 Ob 189/20b
Worum es ging: Muss ich Eingriffe des Hauseigentümers in meine Wohnung dulden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie müssen Eingriffe des Hauseigentümers hinnehmen, soweit sie die Ausübung Ihrer Mietrechte nicht wesentlich erschweren oder gefährden. Diese Pflicht besteht nur bei wirklich notwendigen Maßnahmen und nur dann, wenn es die einzige Möglichkeit ist, das Haus und seine Bewohner vor Nachteilen zu bewahren.
Ja, soweit Ihnen daraus kein wesentlicher Nachteil entsteht; dabei sind die Interessen beider Seiten abzuwägen. Notwendig ist eine Arbeit dann, wenn der Bauzustand des Hauses ohne sie wesentlich leiden würde. Auch bloß nützliche Arbeiten sind zulässig, wenn sie Ihnen keine wesentlichen Nachteile bringen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Favoriten, 05.12.2019, 7 C 150/19x-38
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 29.07.2020, 38 R 40/20v-47
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
36 Absätze, 15.641 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2021
Geschäftszahl
4Ob189/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Matzka und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Verband *****, vertreten durch MMag. Christina Toth, Rechtsanwältin in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seite des Klägers Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Rechtsanwalt WEISSBORN & WOJNAR Kommanditpartnerschaft in Wien, gegen die Beklagte R***** B*****, vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, wegen Duldung des Zutritts (Streitwert 7.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2020, GZ 38 R 40/20v-47, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 5. Dezember 2019, GZ 7 C 150/19x-38, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die klagestattgebende Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger seine mit 912,41 EUR (darin 152,07 EUR USt) bestimmten Kosten und der Nebenintervenientin deren mit 2.253,93 EUR (darin 256,49 EUR USt und 715 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).