Muss ich Eingriffe des Hauseigentümers in meine Wohnung dulden?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 13.08.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der der Mieter die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes zuzulassen hat, wenn und soweit dies zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses oder zur Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts in seinem oder in einem anderen Mietgegenstand notwendig oder zweckmäßig ist.OGH 6 Ob 162/24b, 13.08.2025
- Hier: Verbandsklage: Klausel 28 u 29.OGH 9 Ob 4/23p, 24.01.2024
- Hier: Mietvertragsformulare eines Hausverwaltungsunternehmen.OGH 7 Ob 78/06f, 11.10.2006
- Da mit der Klausel ein uneingeschränktes, auch grundloses, Besichtigungsrecht dem Vermieter eingeräumt wird, ist sie gröblich benachteiligend im Sinn des §879 Abs3 ABGB. Eine Anmeldung des allenfalls grundlosen Besuches macht ihn nicht rechtmäßig.OGH 7 Ob 78/06f, 11.10.2006
- Die Zumutbarkeit ist dabei das Ergebnis der Abwägung der Interessen aller Beteiligten. Sie wird umso eher gegeben sein, je schwerwiegender berechtigte Interessen des Vermieters den Eingriff fordern.OGH 5 Ob 265/01h, 27.11.2001
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- Der Mieter muss sich solche Eingriffe in seine Bestandrechte durch den Vermieter dann gefallen lassen, wenn ihm aus der Bauführung kein wesentlicher Nachteil erwächst, wobei auch eine billige Interessenabwägung in Betracht kommen kann.OGH 1 Ob 23/01s, 27.03.2001
- Das richtige Maß kann dabei nur durch ein Abwägen des Interessen aller Beteiligten gefunden werden.OGH 5 Ob 196/74, 13.11.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020936 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 6 Ob 162/24b, 13.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 4/23p, 24.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 189/20b, 20.04.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als Mieter haben Sie Anspruch darauf, dass der Vertrag eingehalten wird, und auf alles, was Sie zur Erreichung des vereinbarten Zwecks brauchen, aber nicht auf mehr. Veränderungen am Mietgegenstand, die eine Baubewilligung brauchen, muss der Vermieter nur dulden, wenn sie für diesen Zweck notwendig sind.
Auch Bauarbeiten, die nur nützlich und nicht notwendig sind, müssen Sie als Mieter dulden, wenn Ihnen daraus keine wesentliche Beeinträchtigung entsteht. Erst eine wesentliche Beeinträchtigung müssen Sie nicht hinnehmen.