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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2021 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 44/21p

Worum es ging: Wo muss mein Geburtsdatum in der Grundbuchsurkunde stehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es genügt, wenn Ihr Geburtsdatum an irgendeiner Stelle der Urkunde steht, am Anfang, im Text oder bei der Unterschrift. Wichtig ist nur, dass Sie dadurch eindeutig zu erkennen sind. Beim Vertreter ist ein Geburtsdatum nicht nötig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 433 AußStrG Art. 10 § 2 GBG 1955 § 27 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

61 Absätze, 17.488 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2021

Geschäftszahl

5Ob44/21p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin R* eGen, *, vertreten durch Dr. Norbert Zeger & Partner, öffentlicher Notar in Krems, wegen Einverleibung eines Pfandrechts ob der EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Jänner 2021, AZ 7 R 280/20d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 23. Oktober 2020, TZ 2811/2020, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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