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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 01.05.2012

GBG 1955 § 27

§ 27. (1)Die Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen frei von solchen sichtbaren Mängeln sein, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und, wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, so geheftet sein, daß kein Bogen unterschoben werden kann. Sie müssen ferner einwandfrei lesbar und zur Aufnahme in die Urkundendatenbank (§ 2 Abs. 4 GUG) geeignet sein. (2)Sie müssen auch eine solche Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen enthalten, dass diese nicht mit anderen verwechselt werden können; bei natürlichen Personen muss das Geburtsdatum angegeben werden, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer, und bei inländischen Vereinen die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl). (3)Diese Urkunden müssen überdies die Angabe des Ortes, Tages, Monates und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Es genügt, wenn Ihr Geburtsdatum an irgendeiner Stelle der Urkunde steht, am Anfang, im Text oder bei der Unterschrift. Wichtig ist nur, dass Sie dadurch eindeutig zu erkennen sind. Beim Vertreter ist ein Geburtsdatum nicht nötig.

Nein, als Einzelunternehmer nicht. Wird die Firma eingetragen, ist damit nicht der jeweilige Inhaber erfasst, sondern für immer jene Person, die die Firma bei Einlangen des Gesuchs geführt hat. Das Grundbuch könnte dann seine Aufgabe nicht mehr erfüllen. Verwenden Sie daher Ihren bürgerlichen Namen samt Geburtsdatum.

Für die Eintragung von Name und Anschrift des Verwalters muss eine Urkunde vorgelegt werden, die die Bestellung belegt und erkennen lässt, dass alle Miteigentümer eingebunden waren. Ein unvollständiges Bündel von Vollmachten genügt dafür nicht. Weckt die Urkunde Zweifel an der ordnungsgemäßen Beschlussfassung, ist sie keine taugliche Grundlage.

Nein. Erst wenn Zweifel aufkommen, ob die einschreitende Person wirklich vertretungsbefugt ist, trägt das Gericht die Vorlage der nötigen Urkunden auf. Ohne solche Bedenken genügt das Einschreiten des Organs, denn auch einer juristischen Person wird Handlungsfähigkeit unterstellt.

Ja. Urkunden, die zeigen, dass jemand zur Ausstellung berechtigt war, sind wesentlicher Teil der Haupturkunde. Sie werden in die Erledigung einbezogen und in die Urkundensammlung aufgenommen. Deshalb müssen sie denselben Anforderungen genügen wie die Urkunde selbst, auf die sich die Eintragung stützt.

Nein. Das Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für einen geplanten Verkauf zählt selbst zu den Grundbuchsurkunden. Wer es für den Eigentümer unterschreibt und einbringt, braucht daher mehr als eine gewöhnliche Prozessvollmacht: Er muss ermächtigt sein, die Urkunde auszustellen, und Ihre Unterschrift auf dieser Vollmacht muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

Nein. Hat die Urkunde einen Mangel, der schon der Eintragung entgegensteht, etwa fehlende Angaben zu den beteiligten Personen, dann ist auch die schwächere Vormerkung nicht möglich. Der Mangel muss zuerst behoben werden.

Hängt eine Eintragung von einer im Vertrag vereinbarten Bedingung ab, müssen Sie dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachweisen, dass diese Bedingung eingetreten ist. Die Urkunde muss den Vorschriften für Grundbuchsurkunden entsprechen. Etwas anderes können die Parteien nicht wirksam vereinbaren.

Nicht unbedingt. Die Formvorschriften für Urkunden sind nicht in jedem Fall streng nach ihrem Wortlaut anzuwenden; es kommt auf die Art der Eintragung und ihren Zweck an. Ist etwa die Heftung so ausgeführt, dass eine nachträgliche Veränderung praktisch ausgeschlossen ist, wird der Antrag deswegen nicht abgewiesen.

Nicht zwingend. Am sichersten kennzeichnet die Firmenbuchnummer eine Gesellschaft. Weil das Gesetz für juristische Personen aber keine so ausdrückliche Anordnung enthält wie das Geburtsdatum bei natürlichen Personen, dürfen zur unverwechselbaren Bezeichnung auch andere Kennzeichen verwendet werden.

Ja. Auch öffentliche Urkunden müssen den Formerfordernissen des Grundbuchsgesetzes entsprechen, damit eine Eintragung bewilligt wird. Sie sind also nicht schon deshalb tauglich, weil sie von einer Behörde stammen.

Nein. Eine Zweigniederlassung ist rechtlich nicht selbständig und kann daher nicht im Grundbuch eingetragen werden. Eingetragen wird immer das Unternehmen selbst unter der im Firmenbuch eingetragenen Firma.

Nein. Angegeben und beglaubigt werden muss das Geburtsdatum nur bei jenen natürlichen Personen, die selbst Partei des Grundbuchsgeschäfts sind. Wer für eine Gesellschaft als Geschäftsführer oder Prokurist unterschreibt, ist das nicht; sein Geburtsdatum wird daher nicht benötigt.

Nein. Betrifft die Eintragung ein im Hypothekenregister mit Kautionsband eingetragenes Pfandrecht, genügt es, dass der Treuhänder die bereits errichtete Urkunde mitunterschreibt. Weil diese Mitunterschrift keine eigenständige Urkunde ist, müssen bei ihr die sonst vorgeschriebenen Zusatzangaben nicht beigesetzt sein.

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