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Wo muss mein Geburtsdatum in der Grundbuchsurkunde stehen?

günstig für Antragsteller betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragsparteien
Es genügt, wenn Ihr Geburtsdatum an irgendeiner Stelle der Urkunde steht, am Anfang, im Text oder bei der Unterschrift. Wichtig ist nur, dass Sie dadurch eindeutig zu erkennen sind. Beim Vertreter ist ein Geburtsdatum nicht nötig.

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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 23.11.2023 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Es ist gleichgültig, ob das Geburtsdatum der am Rechtsgeschäft beteiligten natürlichen Personen bei erstmaliger Nennung der Beteiligten (im allgemeinen im Einleitungssatz), im Verlaufe des weiteren Textes der Urkunde, vor allem in der Aufsandungserklärung oder erst beim letzten Teil der Urkunde über das Rechtsgeschäft, nämlich den die Urkunde abschließenden Unterschriften, genannt wird. Auf die Frage, ob das Geburtsdatum dadurch zum Bestandteil der Unterschrift wird, kommt es gar nicht an. Durch Anführung des Geburtsdatums der am Rechtsgeschäft beteiligten natürlichen Personen an irgendeiner der genannten Urkundenstellen wird dem Wortlaut und dem Sinn des § 27 Abs 2 GBG 1955 Genüge getan.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060482 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 12.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Wiederholter Antrag nach Abweisung im Grundbuch

Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.

günstig für Antragsgegner Rechtskraft abweisender Grundbuchsbeschlüsse

Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.

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