Wo muss mein Geburtsdatum in der Grundbuchsurkunde stehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 23.11.2023 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rangordnungserklärung ist somit eine Urkunde, „auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll“, und der darin erwähnte Treuhänder ist insoweit die „an dem Rechtsgeschäft“ beteiligte Person, als ihm die Liegenschaftseigentümerin durch die Rangordnungserklärung die Anmerkung der Rangordnung zu seinen Gunsten und deren Verwendung im Sinn des § 57a Abs 4 GBG ermöglicht. Die Rangordnungserklärung nach § 57a GBG muss daher gemäß § 27 Abs 2 GBG das Geburtsdatum derjenigen natürlichen Person enthalten, zu deren Gunsten als Treuhänder die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung erfolgen soll.OGH 5 Ob 144/13g, 17.12.2013
- Die Angabe des Geburtsdatums der natürlichen Person einerseits und der Firmenbuchnummer des Rechtsträgers andererseits dienen demselben Zweck, nämlich der eindeutigen Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen.OGH 5 Ob 206/09v, 11.02.2010
- Die Ansicht, Urkunde und Beglaubigungsvermerk seien im gegebenen Zusammenhang als Einheit zu werten und die Angabe des Geburtsdatums da oder dort sei allein ausreichend, widerspricht dem Gesetz und der Rechtsprechung. Aus den Bestimmungen der §§ 27 Abs 2, 31 Abs 1 GBG folgt zweifelsfrei, dass das Geburtsdatum einer natürlichen Person sowohl in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde als auch in dem die Beglaubigung der Unterschriften dieser Urkunde betreffenden Vermerk enthalten sein muss.OGH 5 Ob 206/09v, 11.02.2010
- Ganz grundsätzlich bedarf es der Angabe des Geburtsdatums eines Parteienvertreters in Grundbuchssachen nicht.OGH 5 Ob 14/08g, 15.04.2008
- Der Angabe des Geburtsdatums eines Parteienvertreters bedarf es dazu nicht.OGH 5 Ob 17/07x, 03.04.2007
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- Ob dem formellen Erfordernis des § 27 Abs 2 GBG entsprochen wurde, ist daran zu messen, ob der Normzweck, die eindeutige Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen, erfüllt ist.OGH 5 Ob 224/04h, 29.10.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060482 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 12.
- OGH 5 Ob 170/23w, 23.11.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 44/21p, 20.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 22/20a, 19.05.2020, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 261/15s, 14.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.