GBG 1955 § 31
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Lautet die Vollmacht nicht auf das bestimmte Geschäft, muss sie für den Verkauf einer Liegenschaft ausdrücklich auf diese Art von Geschäften ausgestellt sein und darf für das Grundbuch nicht älter als drei Jahre sein. Für eine Schenkung brauchen Sie sogar eine Vollmacht, die auf dieses einzelne Geschäft lautet. Allgemeine oder unbeschränkte Vollmachten genügen nur, wenn die Art des Geschäfts darin genannt ist.
Nein. Macht die Einwilligung zur Einverleibung die Eintragung von einer Bedingung abhängig, etwa von einer Gegenleistung, müssen Sie auch den Eintritt dieser Bedingung mit den vom Grundbuchsgesetz verlangten Urkunden nachweisen. Belege über einen Gelderlag bei Gericht genügen dafür nicht, weil das Grundbuchsgericht darüber kein Beweisverfahren führt.
Als Käufer einer Liegenschaft mit eingetragenem Vorkaufsrecht müssen Sie dem Grundbuchsgericht mit einer eintragungsfähigen Urkunde zeigen, dass die Liegenschaft dem Berechtigten zum Kauf angeboten wurde oder dass er einverstanden ist. Können Sie das nicht vorlegen, bleibt Ihnen nur, diesen Nachweis in einem Gerichtsverfahren zu erstreiten. Die Bestätigung eines Notars über ein eingeschriebenes Schreiben genügt dafür nicht.
Ja. Wenn der Vertrag Ihr Recht an eine Bedingung knüpft, etwa an die Zahlung des Kaufpreises, muss dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachgewiesen werden, dass diese Bedingung eingetreten ist. Eine Quittung über die Zahlung muss dafür beglaubigt sein. Die Vertragsparteien können darauf nicht verzichten.
Es genügt, wenn Ihr Geburtsdatum an irgendeiner Stelle der Urkunde steht, am Anfang, im Text oder bei der Unterschrift. Wichtig ist nur, dass Sie dadurch eindeutig zu erkennen sind. Beim Vertreter ist ein Geburtsdatum nicht nötig.
Nicht ohne Weiteres. Wenn ein Bevollmächtigter auf beiden Seiten auftritt oder mit sich selbst abschließt, darf das Grundbuchsgericht wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts Bedenken haben und die Eintragung verweigern. Bewilligt wird sie nur, wenn Ihre Zustimmung urkundlich nachgewiesen ist.
Sie muss den Gegenstand des Vertrags, die Vertragspartner und bei entgeltlichen Geschäften auch den Preis nennen, damit sie als Vollmacht für dieses bestimmte Geschäft gilt. Eine im Kaufvertrag erteilte Untervollmacht ändert daran nichts, denn ein Mangel der Hauptvollmacht wirkt auch auf sie durch. Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat.
Sie muss entweder auf das bestimmte Geschäft lauten oder darf nicht älter als drei Jahre sein. Wer für den Veräußerer die Erklärung abgibt, dass die Eintragung erfolgen darf, muss dazu ausdrücklich bevollmächtigt sein. Soll die Eintragung auf eine Privaturkunde gestützt werden, muss die Unterschrift des Vollmachtgebers zudem beglaubigt sein, denn die Vollmacht ist selbst eine Grundlage der Eintragung.
Nein. Wer aus einem Vertrag nur begünstigt wird, ist nicht Vertragspartei; er kann das Recht bloß zurückweisen. Seine beglaubigte Unterschrift auf der Eintragungsurkunde ist deshalb nicht erforderlich.
Haben beide Seiten die Einwilligung in die Eintragung gerichtlich oder notariell beglaubigt unterschrieben, ist dem Gesetz genügt. Ein Nachtrag braucht nur dann eine neue Beglaubigung, wenn dadurch eine Einwilligung mit neuem Inhalt nötig wird. Wird darin bloß der Rechtsgrund der Übereignung bezeichnet, ist keine neue Beglaubigung zu verlangen.
Die Vorsorgevollmacht samt der Bestätigung, dass ihr Wirksamwerden im Vertretungsverzeichnis eingetragen ist. Liegt beides vor, darf das Grundbuchsgericht auf die Wirksamkeit vertrauen. Fehlt dieser Nachweis, bestehen Bedenken gegen Ihre Befugnis zum Einschreiten, und daran ändert auch eine Vereinbarung nichts, wonach kein solcher Nachweis nötig sei.
Ja. Mit der Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichts ist nachgewiesen, dass dem Erwerb aus dem Nachlass keine Bedenken entgegenstehen. Beim Erwerb aufgrund eines Vermächtnisses ersetzt sie auch die sonst nötige Zustimmungserklärung der Erben und die notarielle Beglaubigung der Unterschrift.
Ja. Schließt eine Gemeinde einen Vertrag wie eine Privatperson ab, müssen die Unterschriften jener Personen, die nach den Organisationsvorschriften unterfertigen dürfen, gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Nicht nötig ist das nur dann, wenn die Urkunde bereits die genehmigende Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes trägt.
Nein. Wurde ein Veräußerungs- und Belastungsverbot in einem echten Vertrag zugunsten eines Dritten vereinbart, kann es auch ohne eine in grundbuchsfähiger Form vorliegende Annahmeerklärung des Begünstigten eingetragen werden.
Nein. Dass sich allein derjenige, der gebunden werden soll, dazu bereit erklärt, reicht für die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nicht aus.
Sie können den ungenützten Ablauf der Einlösungsfrist schon im Grundbuchsgesuch nachweisen. Dazu müssen aber sowohl der Inhalt des Anbots als auch Beginn und ungenützter Ablauf der Frist durch Urkunden belegt werden, die für eine Eintragung im Grundbuch tauglich sind.
Wenn ein Bevollmächtigter mit ausreichender Vollmacht auftritt, muss der Beschluss ihm zugestellt werden, unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat. Eine Zustellung an Sie selbst ist dann wirkungslos und setzt keine neue Rechtsmittelfrist in Gang.
Fehlt eine ordnungsgemäße Vollmacht des Einschreiters, beginnt Ihre Rechtsmittelfrist nicht schon mit der Zustellung an den Vertreter. Sie läuft erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss auch Ihnen selbst zugestellt wurde.
Ja, wenn die Nachtragsurkunde ausdrücklich auf ihn Bezug nimmt. Dann muss auch die Urkunde über das zugrunde liegende Geschäft in einer Form vorliegen, die eine Eintragung zulässt. Die beglaubigte Zustimmung in der Nachtragsurkunde allein genügt nicht.
Nein, nur die Form. Für die Eintragung einer abweichenden Abrechnungs- und Abstimmungseinheit genügen Urkunden, aus denen sich das formal gesetzmäßige Zustandekommen der Vereinbarung ergibt; ihr Inhalt wird nicht geprüft. Das Gericht muss aber prüfen, ob es sich überhaupt um eine solche Vereinbarung handelt.
Ja. Unterschreiben die vertretungsbefugten Organe und der Magistratsdirektor einer Statutarstadt eine Privaturkunde, gilt das nicht als Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes. Für die Eintragung im Grundbuch müssen die Unterschriften daher gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
Nein. Angegeben und beglaubigt werden muss das Geburtsdatum nur bei jenen natürlichen Personen, die selbst Partei des Grundbuchsgeschäfts sind. Wer für eine Gesellschaft als Geschäftsführer oder Prokurist unterschreibt, ist das nicht; sein Geburtsdatum wird daher nicht benötigt.