OGH 9 ObA 19/21s
Worum es ging: Wessen Beschimpfungen berechtigen mich zum sofortigen Austritt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur die des Betriebsinhabers oder bei Firmen des vertretungsbefugten Organs, also dessen, der für das ganze Unternehmen verantwortlich ist und Abhilfe schaffen kann. Gleichgestellt sind Personen, die wirklich selbständig Arbeitgeberfunktionen ausüben. Ein Leiter einer von vielen Filialen zählt in der Regel nicht dazu.
Ja. Belästigt Sie das Vertretungsorgan einer juristischen Person sexuell, etwa der Geschäftsführer einer GmbH, muss die Gesellschaft selbst dafür einstehen. Das gilt auch für Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, etwa einen „Seniorchef“.
Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.
Ja. Ein Unternehmen haftet als Arbeitgeber für eine sexuelle Belästigung auch dann, wenn der Belästiger kein förmlicher Geschäftsführer ist, aber durch seine Stellung und seine Befugnisse gegenüber den Beschäftigten wie ein Unternehmer auftreten kann. Die Belästigung muss mit dieser Stellung in einem inneren Zusammenhang stehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 30.09.2019, 21 Cga 41/16a-82
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.11.2020, 9 Ra 38/20d-93
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Geschäftszahl
9ObA19/21s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer), als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S* K*, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 21.208,70 EUR netto sA und 208,70 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2020, GZ 9 Ra 38/20d-93, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 30. September 2019, GZ 21 Cga 41/16a-82, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Berufungsurteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufgetragen.
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