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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 40/21d

Worum es ging: Wann ist ein Angebot verbindlich genug, um es anzunehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Angebot kann nur angenommen werden, wenn sein Inhalt ausreichend bestimmt ist und der endgültige Bindungswille erkennbar wird. Bei einem Vertrag mit Leistung und Gegenleistung, etwa einem Dienstvertrag, genügt es, wenn sich die wesentlichen Leistungen beider Seiten aus dem Angebot selbst ermitteln lassen. Fehlen die Hauptpunkte, kommt kein wirksamer Vertrag zustande.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 861 ABGB § 862 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 4.753 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Geschäftszahl

9ObA40/21d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Moser Mutz Rechtsanwälte GesbR in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.000 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2021, GZ 7 Ra 62/20x-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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