Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 861

Abschließung des Vertrages. § 861. Wer sich erkläret, daß er jemanden sein Recht übertragen, das heißt, daß er ihm etwas gestatten, etwas geben, daß er für ihn etwas thun, oder seinetwegen etwas unterlassen wolle, macht ein Versprechen; nimmt aber der Andere das Versprechen gültig an, so kommt durch den übereinstimmenden Willen beyder Theile ein Vertrag zu Stande. So lange die Unterhandlungen dauern, und das Versprechen noch nicht gemacht, oder weder zum voraus, noch nachher angenommen ist, entsteht kein Vertrag.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das hängt davon ab, ob den Beteiligten erkennbar das Bewusstsein fehlte, mit ihrer Absprache Rechtsfolgen auszulösen. Fehlt der Wille zur rechtlichen Bindung, liegt nur eine jederzeit widerrufliche Gefälligkeit vor. Auch eine unentgeltliche Leistung kann aber ein Rechtsgeschäft sein.

Schweigen gilt dort als Annahme und Zustimmung, wo Sie nach Treu und Glauben oder nach der Übung im Geschäftsverkehr hätten widersprechen müssen. In einem solchen Fall wird Ihr Schweigen als Zustimmung gewertet.

Unterschreiben Sie einen Bestellschein mit dem vorgedruckten Vermerk, dass die Genehmigung des Hauses vorbehalten bleibt, ist noch kein Vertrag zustande gekommen. Sie haben damit nur ein Angebot gestellt, das der andere innerhalb der gesetzlichen Frist annehmen oder bestätigen muss.

Für einen Kaufvertrag genügt grundsätzlich die Einigung über Preis und Kaufgegenstand. Offene Nebenpunkte schaden nicht, sie werden aus dem Willen der Beteiligten oder aus dem Gesetz ergänzt. Haben Sie sich aber ausdrücklich vorbehalten, auch darüber noch eine Vereinbarung zu treffen, kommt der Vertrag erst mit dieser Einigung zustande.

Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn sich beide Seiten über die Hauptpunkte und auch über die Nebenpunkte geeinigt haben. Solange darüber keine Einigung besteht, liegt noch kein Vertrag vor.

Es gibt weder im bürgerlichen Recht noch im Handelsrecht eine Übung, nach der Schweigen allgemein als Zustimmung gilt. Nur unter besonderen Umständen kann Ihr Stillschweigen als Annahme gewertet werden.

Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich beide Seiten über den Inhalt einig sind und den Willen zum Abschluss erklärt haben. Solange noch Fragen offen sind, besteht kein Vertrag. Beim Preis genügt es aber, dass er bestimmbar ist, etwa als angemessener Preis oder als der gesetzlich zulässige Mietzins.

Erklärungen, mit denen Sie ein Rechtsverhältnis einseitig gestalten, werden wirksam, sobald sie beim Empfänger angekommen sind, und sind damit verbraucht. Zurücknehmen können Sie sie nicht mehr. Nur wenn Ihr Wille fehlerhaft gebildet war, können Sie die Erklärung anfechten.

Im Schuldrecht gilt als Ausdruck der Privatautonomie die Vertragsfreiheit. Sie entscheiden daher selbst, ob Sie überhaupt einen Vertrag schließen und mit wem.

Aus einem Verhalten darf nur dann auf eine Erklärung geschlossen werden, wenn es nach den üblichen Gewohnheiten eindeutig in eine bestimmte Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Zweifel bleiben, dass die Person diese Rechtsfolge auch wirklich wollte. Gerichte gehen dabei besonders vorsichtig vor.

Nur dann, wenn beide Seiten einen Vertrag schließen wollten. Auch ein stillschweigend geschlossener Vertrag setzt voraus, dass sich die Beteiligten über den Inhalt einig sind und ihr gemeinsamer Wille auf die wesentlichen Punkte gerade dieser Vertragsart gerichtet ist.

Ein Vertrag ist nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich aus ihm selbst ergibt, welche Leistungen geschuldet werden. Notfalls dürfen dafür die gesetzlichen Auslegungsregeln herangezogen werden.

Ja. Wollten beide Seiten dasselbe, geht dieser übereinstimmende Wille einer falschen Bezeichnung im schriftlichen Vertrag vor. Das gilt auch, wenn nur eine Seite anders wollte, die andere das aber erkennen musste. Bei einseitigen Erklärungen gilt dasselbe, wenn die Beteiligten sie gemeinsam gleich verstanden haben.

Ein Vertrag kann auch Personen schützen, die selbst nicht Vertragspartner sind. Verletzt der Unternehmer seine Sorgfaltspflichten, haben diese Personen einen eigenen Anspruch auf Schadenersatz, der aber nie weiter reicht als der Anspruch des Auftraggebers. Der Unternehmer kann ihnen daher alle Einwände aus dem Vertrag entgegenhalten, etwa ein Mitverschulden des Bestellers.

Weicht ein Bestätigungsschreiben vom Vereinbarten ab, darf der Absender nur dann darauf vertrauen, dass es als Angebot zur Vertragsänderung verstanden wird, wenn es um geringfügige oder bewusst offengelassene Punkte geht. Nur in solchen Fällen darf er Ihr Schweigen als Zustimmung werten. Nur dann trifft Sie überhaupt eine Pflicht zu widersprechen.

Ob eine Vereinbarung bereits vollständig ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Wurde über einen Punkt verhandelt und darüber keine Einigung erzielt, ist der Kaufvertrag nicht geschlossen, auch wenn Sie sich über die Sache und den Preis längst einig sind.

Ja. Ihr Vertragspartner schuldet Ihnen Sorgfalt, Aufmerksamkeit und Rücksicht nicht nur bei der eigentlichen Leistung, sondern bei jedem Verhalten, das mit der Abwicklung des Vertrags zusammenhängt. Durch den Vertrag bekommt jede Seite mehr Einfluss auf die Sphäre der anderen, und dieser erhöhten Gefahr entspricht ein erhöhter Schutz.

Wird ein Angebot unter anderen Bedingungen angenommen, entsteht kein Vertrag. Uneingeschränkt gilt das aber nur, wenn die Abweichung Hauptpunkte betrifft. Bei Nebenpunkten kommt es darauf an, ob der Vertrag auch ohne eine Regelung darüber geschlossen worden wäre, was der Fall ist, wenn sie sich aus Gesetz oder Verkehrssitte ergänzen lassen und sich niemand eine Einigung vorbehalten hat.

Ein Angebot kann nur angenommen werden, wenn sein Inhalt ausreichend bestimmt ist und der endgültige Bindungswille erkennbar wird. Bei einem Vertrag mit Leistung und Gegenleistung, etwa einem Dienstvertrag, genügt es, wenn sich die wesentlichen Leistungen beider Seiten aus dem Angebot selbst ermitteln lassen. Fehlen die Hauptpunkte, kommt kein wirksamer Vertrag zustande.

Nein. Nehmen Sie ein Angebot nur mit Änderungen oder Einschränkungen an, gilt das als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Angebot; das ursprüngliche erlischt. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die andere Seite dieses neue Angebot annimmt. Bei ganz unwesentlichen Abweichungen kann schon ihr Schweigen als Zustimmung gewertet werden.

Solange kein Vertrag geschlossen ist, darf jede Seite die Verhandlungen beenden. Das gilt auch dann, wenn Sie schon fest damit gerechnet haben und dadurch einen Nachteil erleiden. Ersatz bekommen Sie nur, wenn die Gegenseite die Gespräche überhaupt nur geführt hat, um Ihnen zu schaden.

Enthält ein abweichendes Antwortschreiben selbst ein ausreichend bestimmtes Angebot und will sich der Antwortende erkennbar endgültig binden, gilt es als neues Angebot. Nehmen Sie dieses ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten an, kommt ein Vertrag mit dem Inhalt dieses neuen Angebots zustande.

Ein Vertrag entsteht erst, wenn das Angebot vorbehaltlos und vollständig angenommen wird. Erklärt der Empfänger zwar, er habe sich für das Angebot entschieden, es müssten aber noch Teile davon und auch der Preis geklärt werden, so betrachtet er das Angebot bloß als Verhandlungsgrundlage.

Neben der eigentlichen Hauptleistung bestehen in der Regel weitere Pflichten, die eine reibungslose Abwicklung ermöglichen sollen. Besonders wichtig sind darunter die Schutz- und Sorgfaltspflichten. Beide Seiten müssen ihre Leistungen so erbringen, dass die andere Seite weder an der Person noch an ihren Sachen geschädigt wird.

Sind auf einer Seite mehrere Personen am Abschluss beteiligt, kommt es darauf an, was die Beteiligten wollten. Fehlen ausdrückliche Erklärungen, sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich diese Absicht ableiten lässt. Wer mit Zustimmung der Beteiligten die Rechte aus dem Vertrag in Anspruch nimmt, muss in der Regel auch die Pflichten daraus tragen.

Waren sich beide Seiten in der Sache einig, gilt das, was sie übereinstimmend gewollt haben. Darauf, wie die gewählten Worte objektiv zu verstehen wären, kommt es dann nicht mehr an.

Ein Angebot muss die Leistungen beider Seiten so beschreiben, dass sie sich aus dem Angebot selbst feststellen lassen. Dabei dürfen die üblichen Gepflogenheiten und die gesetzlichen Regeln mitgelesen werden. Die Leistung muss zumindest bestimmbar sein.

Auch eine bloße Auskunft des Arbeitgebers über die Rechtslage kann für ihn verbindlich werden. Voraussetzung ist, dass sie ihm in besonderer Weise zuzurechnen ist, der Arbeitnehmer gutgläubig war und im Vertrauen darauf etwas eingerichtet hat. Besonderes Gewicht haben dabei Mitteilungen, die der Arbeitgeber gesetzlich schuldet.

Ein Schuldbekenntnis und ein Zahlungsversprechen wirken nur, wenn dahinter ein Rechtsgrund steht. Geldforderungen ganz ohne Grund gibt es bis auf wenige Ausnahmen wie Wechsel oder Anweisungen nicht.

Nein. Haben Sie sich bei Ihrer Erklärung geirrt und hat die andere Seite den Irrtum bemerkt und erkannt, was Sie wirklich meinten, gilt die Erklärung so, wie Sie sie gemeint haben. Beide verstehen die Sache dann ja gleich. Der Empfänger kann sich nicht auf den Wortlaut berufen und insgeheim etwas anderes wollen.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail