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Wann ist ein Angebot verbindlich genug, um es anzunehmen?

betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Vertragsparteien, Auftraggeber
Ein Angebot kann nur angenommen werden, wenn sein Inhalt ausreichend bestimmt ist und der endgültige Bindungswille erkennbar wird. Bei einem Vertrag mit Leistung und Gegenleistung, etwa einem Dienstvertrag, genügt es, wenn sich die wesentlichen Leistungen beider Seiten aus dem Angebot selbst ermitteln lassen. Fehlen die Hauptpunkte, kommt kein wirksamer Vertrag zustande.

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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 29.04.2021 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Um zur Annahme geeignet zu sein, muss das Anbot inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen. Ausreichende inhaltliche Bestimmtheit ist bei einem gegenseitigen ( synallagmatischen ) Vertrag, wie es der Dienstvertrag ist, dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Leistungen beider Teile in einer solchen Weise bezeichnet werden, dass sie sich aus dem Anbot selbst - und zwar bei Auslegung nach §§ 914 ff ABGB und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der gesetzlichen Dispositivnormen - feststellen lassen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013981 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

Im Gesetz

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