ABGB § 862
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Unterschreiben Sie einen Bestellschein mit dem vorgedruckten Vermerk, dass die Genehmigung des Hauses vorbehalten bleibt, ist noch kein Vertrag zustande gekommen. Sie haben damit nur ein Angebot gestellt, das der andere innerhalb der gesetzlichen Frist annehmen oder bestätigen muss.
Ein Angebot erlischt, wenn Sie es ablehnen oder nur mit Einschränkungen annehmen. Auf ein einmal abgelehntes Angebot können Sie danach nicht mehr zurückgreifen.
Erklärungen, mit denen Sie ein Rechtsverhältnis einseitig gestalten, werden wirksam, sobald sie beim Empfänger angekommen sind, und sind damit verbraucht. Zurücknehmen können Sie sie nicht mehr. Nur wenn Ihr Wille fehlerhaft gebildet war, können Sie die Erklärung anfechten.
Wollen Sie ein Angebot widerrufen, muss der Widerruf beim Empfänger spätestens gleichzeitig mit dem Angebot eintreffen. Kommt er später an, wirkt er nicht mehr.
Wenn Sie ein Angebot annehmen, wird der Vertrag nicht schon durch Ihre Unterschrift wirksam. Ihre Annahme muss dem anderen auch zugehen. Erst mit dem Zugang ist der Vertrag geschlossen.
Berufen sich beide Seiten auf einander widersprechende Geschäftsbedingungen und halten trotzdem am Vertrag fest, sind nur die widersprüchlichen Punkte ungültig. Der Vertrag als solcher bleibt bestehen. Was offen bleibt, wird nach den gesetzlichen Regeln und durch ergänzende Auslegung des Vertrags ermittelt.
Ein Vertragsangebot muss dem Vertragspartner gegenüber abgegeben werden. Erklärungen im Prozess, etwa im Vorbringen oder bei der Parteiaussage, richten sich an das Gericht und lassen den Willen zum Abschluss eines Geschäfts nicht erkennen. Das gilt auch dann, wenn die Gegenseite gleichzeitig davon erfährt.
Wenn Ihre Vereinbarung noch von einem Gremium der Gegenseite genehmigt werden muss, sind Sie bis dahin einseitig gebunden. Dauert Ihnen das zu lange, können Sie eine angemessene Frist für die Genehmigung setzen. Läuft diese Frist ergebnislos ab, endet Ihre Bindung, ohne dass Sie eigens zurücktreten müssen.
Auf ein Recht kann man nicht nur ausdrücklich verzichten, sondern auch stillschweigend durch sein Verhalten. Ein Verzicht kann außerdem zugunsten einer dritten Person vereinbart werden. Nimmt die begünstigte Person den Verzicht an, ist er verbindlich, ohne dass dafür eine bestimmte Frist gilt.