OGH 8 ObA 21/21b
Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof eine Ermessensentscheidung überprüfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Die Auflassung des Hausbesorgerpostens darf nicht zum Schein erfolgen, etwa um jemanden loszuwerden, gegen den es sonst keinen Kündigungsgrund gibt; sie liegt auch nicht im Belieben des Hauseigentümers. Er muss wichtige Gründe behaupten und beweisen, insbesondere dass die Auflassung wegen geänderter Verhältnisse notwendig oder zweckmäßig ist. Notwendig sein muss die Auflassung des Postens selbst, nicht bloß ein Wechsel in der Person des Hausbesorgers.
Bloße Teillösungen oder Behelfslösungen können die Gesamtheit der Hausbesorgertätigkeiten und den Hausbesorgerposten nicht ersetzen.
Ihre Stelle als Hausbesorger gilt schon dann als aufgelassen, wenn die Arbeiten weiter anfallen, aber von anderen erledigt werden. Es genügt, dass Miteigentümer oder Mieter sämtliche Hausbesorgerarbeiten unentgeltlich übernehmen oder dass deren Angestellte sie neben ihrer sonstigen Arbeit miterledigen. Dass die Arbeit ganz wegfällt, ist dafür nicht nötig.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 17.12.2020, 8 Ra 83/20i-97
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
23 Absätze, 6.224 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.05.2021
Geschäftszahl
8ObA21/21b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei EG der Liegenschaft *****, vertreten durch HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch MMag. Markus Koisser, Bakk. Msc (WU), Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2020, GZ 8 Ra 83/20i-97, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).