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Darf der Hauseigentümer meinen Posten nur zum Schein auflassen?

günstig für Hausbesorger betrifft Hausbesorger, Hauseigentümer, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Die Auflassung des Hausbesorgerpostens darf nicht zum Schein erfolgen, etwa um jemanden loszuwerden, gegen den es sonst keinen Kündigungsgrund gibt; sie liegt auch nicht im Belieben des Hauseigentümers. Er muss wichtige Gründe behaupten und beweisen, insbesondere dass die Auflassung wegen geänderter Verhältnisse notwendig oder zweckmäßig ist. Notwendig sein muss die Auflassung des Postens selbst, nicht bloß ein Wechsel in der Person des Hausbesorgers.

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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Die Auflassung des Hausbesorgerpostens darf nicht zum Schein erfolgen, etwa um einen Hausbesorger, gegen den andere Kündigungsgründe nicht zu Gebote stehen, auf diese Wiese kündigen zu können; die Auflassung liegt auch nicht im Belieben des Hauseigentümers. Als von ihm zu behauptende und zu beweisende wichtige Gründe kommen insbesondere die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Auflassung in Betracht, die eine Änderung der Verhältnisse herbeigeführt haben. Notwendig ist die Auflassung des Postens und nicht nur ein Wechsel in der Person des Hausbesorgers.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0063170 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 7.

Genannte Normen

HbG §18 Abs6 litd

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