Darf mir gekündigt werden, wenn andere meine Hausbesorgerarbeit übernehmen?
günstig für Hauseigentümer betrifft Hausbesorger, Hauseigentümer, Miteigentümer, Mieter
Ihre Stelle als Hausbesorger gilt schon dann als aufgelassen, wenn die Arbeiten weiter anfallen, aber von anderen erledigt werden. Es genügt, dass Miteigentümer oder Mieter sämtliche Hausbesorgerarbeiten unentgeltlich übernehmen oder dass deren Angestellte sie neben ihrer sonstigen Arbeit miterledigen. Dass die Arbeit ganz wegfällt, ist dafür nicht nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Für die Tatbestandsmäßigkeit dieses Kündigungsgrundes ist nicht der Wegfall der Hausbesorgerarbeiten erforderlich. Eine Auflassung des Postens ist anzunehmen, wenn Miteigentümer, Mieter usw die gesamten Hausbesorgerarbeiten unentgeltlich übernehmen oder wenn diese von deren Bediensteten im Rahmen ihrer sonstigen Beschäftigung verrichtet werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eine Auflassung des Postens ist anzunehmen, wenn Eigentümer oder Mieter des Hauses die gesamten Hausbesorgerarbeiten unentgeltlich übernehmen oder wenn diese von deren Bediensteten im Rahmen ihrer sonstigen Beschäftigung ohne zusätzliche Entlohnung verrichtet werden.OGH 8 ObA 21/21b, 26.05.2021
- Die Auflassung des Hausbesorgerpostens wegen Betrauung eines Reinigungsunternehmens berechtigt nicht zur Kündigung.OGH 8 ObA 140/01y, 25.06.2001
- Dies ist nicht der Fall, wenn diese Arbeiten vom Hauseigentümer oder Mieter entgeltlich verrichtet werden. In diesem Falle handelt es sich nämlich lediglich um einen beabsichtigten Wechsel in der Person des Hausbesorgers.OGH 9 ObA 219/98s, 02.09.1998
- Keine Auflassung des Hausbesorgerpostens, wenn die Arbeiten nur von einem Teil der künftigen Wohnungseigentümer verrichtet werden, die anderen Wohnungseigentümer jedoch weiter wie bisher das auf sie entfallende Hausbesorgerentgelt zu bezahlen haben, auch wenn jene Wohnungseigentümer, welche die Arbeiten künftig verrichten sollen, hiefür kein Entgelt verlangen und die Zahlungen der übrigen Wohnungseigentümer zur allgemeinen Senkung der Betriebskosten verwendet werden sollen.OGH 4 Ob 82/80, 04.11.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0063177 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 8 ObA 1/24s, 11.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 21/21b, 26.05.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
HbG §18 Abs6 litd
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