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Darf mir gekündigt werden, wenn andere meine Hausbesorgerarbeit übernehmen?

günstig für Hauseigentümer betrifft Hausbesorger, Hauseigentümer, Miteigentümer, Mieter
Ihre Stelle als Hausbesorger gilt schon dann als aufgelassen, wenn die Arbeiten weiter anfallen, aber von anderen erledigt werden. Es genügt, dass Miteigentümer oder Mieter sämtliche Hausbesorgerarbeiten unentgeltlich übernehmen oder dass deren Angestellte sie neben ihrer sonstigen Arbeit miterledigen. Dass die Arbeit ganz wegfällt, ist dafür nicht nötig.

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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Für die Tatbestandsmäßigkeit dieses Kündigungsgrundes ist nicht der Wegfall der Hausbesorgerarbeiten erforderlich. Eine Auflassung des Postens ist anzunehmen, wenn Miteigentümer, Mieter usw die gesamten Hausbesorgerarbeiten unentgeltlich übernehmen oder wenn diese von deren Bediensteten im Rahmen ihrer sonstigen Beschäftigung verrichtet werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0063177 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 7.

Genannte Normen

HbG §18 Abs6 litd

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