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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 54/20m

Worum es ging: Wie wird ein Kollektivvertrag ausgelegt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 54 ArbVG Art. 2 ArbVG § 97 ZPO § 50

Entscheidungstext

87 Absätze, 33.390 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2021

Geschäftszahl

9ObA54/20m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau, Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der P* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei P* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert 21.800 EUR), über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. März 2020, GZ 12 Ra 8/20p-10, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Oktober 2019, GZ 7 Cga 66/19i-6, teilweise Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

II. Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:

„1. Es wird festgestellt, dass die ArbeiterInnen im vollkontinuierlichen 5-Schicht-Arbeitszeitmodell, deren durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 35,3 Stunden beträgt und die damit durchschnittlich an mehr als vier Arbeitstagen wöchentlich jeweils 8 Stunden täglich arbeiten, jährlich rechnerisch einen Grundurlaubsanspruch von 24,066 Arbeitstagen haben, wobei nur jene Tage als Urlaubstage gelten, an denen sonst tatsächlich gearbeitet würde.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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