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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ArbVG Art. 2

Artikel II Ersetzung eines Begriffs (Anm.: aus BGBl. Nr. 394/1986, zu BGBl. Nr. 22/1974) In den §§ 46, 66, 67, 68, 71, 74, 76, 77, 78, 128, 131a und 131e des Arbeitsverfassungsgesetzes wird der Begriff „Obmann“„ durch den Begriff „Vorsitzender“ ersetzt. Wird eine Frau in diese Funktion gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Zwingende gesetzliche Bestimmungen können weder durch Ihren Arbeitsvertrag noch durch einen Kollektivvertrag abbedungen werden. Zulässig ist das nur, wenn das Gesetz dazu ausdrücklich ermächtigt. Eine Kollektivvertragsbestimmung, die dagegen verstößt, ist ungültig und wirkungslos.

Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.

Wer aus dem Betrieb ausgeschieden ist, darf den Betriebsrat nicht mehr wählen und ist dort nicht mehr vertreten. Deshalb kann eine spätere Betriebsvereinbarung das Ruhestandsverhältnis nicht regeln und insbesondere nicht verschlechtern. Der Gesetzgeber hat das bewusst so gelassen.

Nein. Ein Kollektivvertrag darf nur den typischen, wesentlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Inhalt eines Arbeitsverhältnisses regeln. Ansprüche auf Rückzahlung irrtümlich ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen gehören nicht dazu.

Geht es darum, wie eine Bestimmung eines Kollektivvertrags zu verstehen ist, betrifft das immer mehr als nur Ihren Fall. Solche Fragen haben deshalb stets eine Bedeutung, die über den Einzelfall hinausreicht.

Welcher Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrags eine Beschäftigung zuzuordnen ist, ist eine Frage des Rechts. Darüber entscheidet daher das Gericht selbst. Sie können diesen Punkt deshalb auch noch beim Obersten Gerichtshof aufgreifen.

Die Vertragsparteien eines Kollektivvertrags dürfen die Rechte bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer nur eingeschränkt regeln. Ihre Regelungsmacht reicht insoweit nicht so weit wie bei aufrechten Arbeitsverhältnissen.

Ja. Alles, was in einem einzelnen Arbeitsvertrag stehen kann, darf auch im Kollektivvertrag geregelt werden. Dazu gehören auch die Bestimmungen darüber, wie das Arbeitsverhältnis endet.

Die Vertragsparteien eines Kollektivvertrags handeln nicht aus eigener Vertragsfreiheit, sondern aufgrund einer beschränkten gesetzlichen Ermächtigung. Ihre Befugnisse sind deshalb eng zu verstehen: Geregelt werden darf nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses.

Ansprüche auf Ruhegeld, die ausgeschiedenen Arbeitnehmern aus einer früheren Betriebsvereinbarung zustehen, sind geschützt. Die Parteien einer Betriebsvereinbarung können in diese Ansprüche nicht mehr eingreifen.

Nein. Ein Kollektivvertrag kann nur solche Ansprüche ändern, die selbst aus einem Kollektivvertrag stammen. Ansprüche, die auf Ihrem Einzelvertrag oder auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, sind einer Änderung durch Kollektivvertrag entzogen.

Nein. Ein Kollektivvertrag darf die Kündigung älterer Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen nicht davon abhängig machen, dass der Betriebsrat einem Sozialplan zugestimmt hat. Eine solche Regelung erweitert die Mitbestimmung der Belegschaft über das zwingend Vorgegebene hinaus und ist deshalb nichtig.

Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.

Ist eine Schlichtung verbindlich vereinbart, wird das im Prozess nur berücksichtigt, wenn die Gegenseite es einwendet. Ist der Einwand berechtigt, führt er zur Abweisung der Klage, weil der Anspruch derzeit nicht eingeklagt werden kann.

Nein. Ein Kollektivvertrag darf nicht auf Beförderungsrichtlinien für Landesbeamte in der jeweils geltenden Fassung verweisen. Weil diese Richtlinien nicht kundgemacht werden, lässt sich der Verweis auch nicht als Verweis auf eine bestimmte ältere Fassung retten. In einzelnen Vereinbarungen ist ein solcher Verweis dagegen zulässig.

Nein. Ein Kollektivvertrag darf die Regelung nicht fremden Stellen überlassen, indem er auf deren jeweils gültige Vorschriften verweist. Wird der Inhalt dieser fremden Regelung im Kollektivvertrag nicht wiedergegeben und ist sie nicht ordentlich veröffentlicht, bleibt die Verweisung auch nicht eingeschränkt gültig.

Ein Kollektivvertrag darf die Mitbestimmung der Belegschaft nur so weit regeln, wie es das Arbeitsverfassungsgesetz erlaubt. Werden dem Betriebsrat darüber hinaus Mitspracherechte eingeräumt, greift das in zwingendes Recht ein. Solche Regelungen sind unwirksam.

Nein. Ob eine Bestimmung unmittelbar für Ihr Arbeitsverhältnis gilt oder nur die Vertragsparteien untereinander bindet, hängt nicht davon ab, an welcher Stelle sie im Kollektivvertrag steht. Ein und derselbe Satz kann zum Teil unmittelbar wirken und zum Teil nur die Kollektivvertragsparteien verpflichten.

Nein. Kündigung und Entlassung gelten nicht als Disziplinarmaßnahmen und können daher auch keine Strafen einer Disziplinarordnung sein. Stehen sie trotzdem in einer solchen Ordnung, wirken sie nur als Beschränkung des Kündigungs- oder Entlassungsrechts, die der Arbeitgeber einhalten muss. Sonst ist die Beendigung unwirksam.

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