Wie wird ein Kollektivvertrag ausgelegt?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (131 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist gemäß den §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen; maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann. Die Vernehmung von Personen, die am Zustandekommen des Kollektivvertrages mitgewirkt haben, über ihre Absichten kommt daher nicht in Betracht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kollektivvertrag für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen Abschnitt XVIII Zulagen und Zuschläge Punkt 7 lit a).OGH 9 ObA 55/23p, 27.09.2023
- Hier: § 238 DO.B.OGH 8 ObA 59/22t, 30.08.2022
- Hier: Zu § 20 DO.B iVm § 12a DO.B und zu § 13 Abs 1 Z 3 DO.B.; Nichtberücksichtigung der Zeiten des Sonderurlaubs für die Einstufung ins Gehaltsschema.OGH 9 ObA 140/21k, 15.12.2021
- Hier: Zum Verhältnis von § 26 Abs 3 SWÖ-KV und § 11a AVRAG.OGH 9 ObA 64/21h, 28.09.2021
- Hier: Auslegung des Begriffs “Hausmüll“ im Zusammenhang mit der Gewährung einer Schmutzzulage.OGH 8 ObA 37/21f, 03.08.2021
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- Hier: Die Regelung des § 4 Abs 9 des Kollektivvertrags für Angestellte des Metallgewerbes, gültig seit 1.1.2018, dass die tägliche Normalarbeitszeit „bis auf 10 Stunden verlängert“ werden darf, enthält einen eindeutigen Regelungsgehalt und schließt die Möglichkeit von 11 oder 12 Stunden zuschlagsfreier Arbeitszeit unmissverständlich aus.OGH 8 ObA 77/18h, 16.12.2019
- Hier: Anspruch auf Erschwerniszulage nach dem Kollektivvertrag für Handelsarbeiter verneint.OGH 9 ObA 76/19w, 23.07.2019
- Hier: Art IX Abs 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe.OGH 9 ObA 19/19p, 24.04.2019
- Hier: Verfall der Ansprüche nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe.OGH 9 ObA 43/17i, 24.05.2017
- Hier: Einstufung von SozialarbeiterInnen nach dem Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen des Fonds Soziales Wien.OGH 9 ObA 129/13f, 29.10.2013
- Hier: Berücksichtigung (nur) des Überstundengrundentgelts bei den Sonderzahlungen nach § 26 Abs 1 BAGS-KV.OGH 9 ObA 131/13z, 29.10.2013
- Hier: Auslegung des Begriffs „Monat“ in § 2 Abs 2 lit a des KV für ArbeiterInnen im Fleischergewerbe.OGH 9 ObA 72/13y, 24.07.2013
- Hier: Auslegung des Begriffs „Kraftfahrer, die im Linienverkehr bei Einmannbetrieb eingesetzt sind“ iSd Punktes 7. der Lohnordnung zum KollV für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben.OGH 9 ObA 136/11g, 22.10.2012
- Hier: Auslegung von Bestimmungen betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter.OGH 9 ObA 3/12z, 24.09.2012
- Von den Kollektivvertragsparteien verfasste und kundgemachte Anmerkungen zu Bestimmungen sind als authentische Interpretation anzusehen.OGH 9 ObA 80/11x, 27.02.2012
- Hier: Tagesgelder nach der Lohn- und Zulagenordnung des Kollektivvertrags für die Arbeiter des Güterbeförderungsgewerbes.OGH 9 ObA 112/11b, 25.10.2011
- Hier: Kollektivvertrag für Handelsangestellte, Einstufung von „Ladenkassieren in Selbstbedienungsläden".OGH 9 ObA 33/11k, 28.06.2011
- Hier: § 10 Z 3 KollV für das graphische Gewerbe ‑ Mantelvertrag für Arbeiter.OGH 9 ObA 24/11m, 30.03.2011
- Hier: Die in der Betriebsvereinbarung der Austrian Airlines AG vom 22. 12. 1994 über eine zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung normierte Nachschusspflicht.OGH 9 ObA 92/10k, 24.11.2010
- Im Zweifel ist zu unterstellen, dass die Vertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und daher eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten.OGH 9 ObA 92/10k, 24.11.2010
- Hier: Anhang III des Kollektivvertrag für Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen der Privatkrankenanstalten Österreichs.OGH 8 ObA 39/10h, 04.11.2010
- Keine Rückwirkung der Vordienstzeitenanrechnung aufgrund des klaren Normtexts des § 32 Abs 4 BAGS‑KollV (in der bis 31. 12. 2007 geltenden Fassung).OGH 9 ObA 153/09d, 03.09.2010
- Hier: Auslegung von Punkt XVII Z 1 des KollV für Handelsangestellte.OGH 8 ObA 74/09d, 18.02.2010
- Hier: Einstufung nach der Lohn- und Zulagenordnung des Kollektivvertrags für die Arbeiter des Güterbeförderungsgewerbes.OGH 8 ObA 20/09p, 18.06.2009
- So wie es nicht Sache der Rechtsprechung ist, eine unbefriedigende Regelung des Gesetzes zu korrigieren, darf auch einem Kollektivvertrag nicht zu diesem Zweck eine Deutung gegeben werden, die dem klaren und unzweideutig formulierten Wortlaut der Norm zuwiderliefe.OGH 8 ObA 70/07p, 22.11.2007
- Maßgeblich für die Auslegung von Kollektivverträgen ist, welchen Willen des Normgebers der (verständige) Leser aus dem Vertragstext entnehmen kann, nicht aber, was der Normgeber seinerzeit wirklich gewollt oder später unverbindlich geäußert hat.OGH 8 ObA 70/07p, 22.11.2007
- Auch bei dem hier maßgeblichen Firmenkollektivvertrag ist die Interpretation vorweg ausgehend vom Text wie bei einem Gesetz nach §§ 6 und 7 ABGB vorzunehmen. Dabei ist subsidiär aber auch auf frühere Texte zurückzugreifen und immer zu unterstellen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung anstreben, die einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen herbeiführen will.OGH 8 ObA 56/06b, 15.03.2007
- Eine Betriebsvereinbarung ist nach herrschender Auffassung gemäß §§ 6 f ABGB auszulegen.OGH 8 ObA 79/06k, 23.11.2006
- Betriebsvereinbarungen sind nach den Regeln der §§ 6 und 7 ABGB für die Gesetzesauslegung zu interpretieren, steht doch den Normadressaten (ua Arbeitnehmer) grundsätzlich nur der Text der jeweiligen Regelung zur Verfügung. Ausgangspunkt ist also der jeweilige Text und der daraus erkennbare Zweck der Regelung.OGH 8 ObA 95/05m, 13.07.2006
- Hier: Auslegung, ob die Kollektivvertragsparteien des Kollektivvertrages für das Hotel- und Gastgewerbe Wien mit ihrer Verweisung auf die „Lohnsätze" des Kollektivvertrages der jeweiligen „facheinschlägigen" Branche auch auf die in diesem Kollektivvertrag vorgesehenen Istlohnerhöhungen verweisen wollten, verneint.OGH 8 ObA 133/04y, 30.06.2005
- Eine aus dem Text nicht hervorgehende Absicht der Kollektivvertragspartner hat außer Betracht zu bleiben.OGH 9 ObA 58/03z, 08.10.2003
- Ablehnung der Meinung von Runggaldier in DRdA 2000,338.OGH 8 ObA 120/01g, 28.03.2002
- Die subjektive Absicht der beteiligten Personen ist nicht maßgeblich.OGH 9 ObA 257/01m, 24.10.2001
- § 22 der Pensionszuschussordnung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.OGH 9 ObA 347/00w, 28.03.2001
- Hier: Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen Außendienst (KVA) - Begriff Werbeaußendienst.OGH 8 ObA 151/00i, 21.12.2000
- Hier: Sozialplan; Der Zweck des Sozialplanes, die sich aus einer betrieblichen Änderung für alle oder einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft ergebenden wesentlichen Nachteile zu verhindern, zu beseitigen oder zu mildern, ist bei der Auslegung zu berücksichtigen.OGH 9 ObA 149/00b, 14.06.2000
- Demzufolge sind Motive der (hier:) Betriebsvereinbarungspartner nicht relevant.OGH 9 ObA 48/99w, 05.05.1999
- Für den Normadressaten kann nur der in der Norm objektiv erkennbare Wille des Normengebers maßgebend sein.OGH 9 ObA 54/98a, 29.04.1998
- Dabei ist auch ein "Blick über den Kollektivvertrags-Rand" als zusätzliches Auslegungskriterium heranzuziehen. Bei Anwendung des kollektivvertragsübergreifenden Auslegungskriteriums der Sachgerechtigkeit lässt sich bei allen Kollektivverträgen für Angestellte das Senioritätsprinzip mit unterschiedlicher Ausprägung feststellen. Der Durchführung dieses Grundsatzes dient häufig die Anrechnung von Vordienstzeiten (Berufsjahren) in der Weise, dass die Kollektivvertragspartner dadurch das Element der Berufserfahrung als sachgerecht bei der Entgeltfindung anerkennen.OGH 8 ObA 190/97t, 10.07.1997
- Hiebei können auch Regelungen in anderen Kollektivverträgen berücksichtigt werden.OGH 8 ObA 2105/96h, 23.05.1996
- Hier: Betriebsvereinbarung der ÖMV Werkstoff PCD - Polymere GesmbH.OGH 9 ObA 82/95, 23.08.1995
- Auf die Verhandlungsprotokolle der Kollektivvertragsparteien kann daher, soweit sie im Vertragstext nicht ihren Niederschlag gefunden haben, nicht Bedacht genommen werden.OGH 9 ObA 62/95, 12.07.1995
- Hier: BetriebsvereinbarungOGH 9 ObA 49/95, 10.05.1995
- Kollektivverträge sind im normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten, auszulegen. Bei Auslegung von Kollektivverträgen ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten.OGH 1 Ob 606/94, 23.09.1994
- Hier: Betriebsvereinbarung für das Werk Judenburg der VOEST Alpine AG.OGH 9 ObA 196/93, 13.10.1993
- Eine von einem gesetzlichen Begriff abweichende Bedeutung eines in einer Betriebsvereinbarung verwendeten Wortes muss daher klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden (hier: Sozialplan).OGH 9 ObA 216/93, 08.09.1993
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 247/92, 16.12.1992
- Hier: Berücksichtigung der "authentischen Interpretation" durch Kollektivvertragsparteien.OGH 9 ObA 136/92, 08.07.1992
- Hier: Ebenso Betriebsvereinbarung.OGH 9 ObA 109/90, 13.06.1990
- Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrages zur Verfügung steht, können die Vorstellungen, welche die Kollektivvertragsparteien beim Abschluss vom Inhalt der Normen besessen haben, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich vielmehr darauf verlassen können, dass die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat.OGH 9 ObA 295/89, 22.11.1989
- Auch eine als Betriebsvereinbarung anzusehende Dienstordnung ist nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen.OGH 9 ObA 16/87, 01.07.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010088 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 8 ObA 52/25t, 27.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 44/25y, 26.08.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 13/25i, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 5/25f, 28.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 62/24m, 27.02.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObS 5/24d, 14.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 76/23a, 16.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 21/24i, 21.11.2024
- OGH 9 ObA 74/24h, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 56/24m, 19.09.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 4 § 6
- ABGB Art. 4 § 7
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) Art. 2
- ArbVG § 11 · Normwirkung
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