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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2021 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 54/21p

Worum es ging: Wie wägt das Gericht meine Interessen gegen die Firma ab?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn feststeht, dass die Kündigung wesentliche Interessen von Ihnen beeinträchtigt, und zugleich Umstände in Ihrer Person betriebliche Interessen belasten, werden beide Seiten gegeneinander abgewogen. Nur so kann der Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen seinen Zweck erfüllen.

Vor einer Kündigung ist zu prüfen, ob Sie im gesamten Betrieb weiter beschäftigt werden können. Ist eine Verwendung in einer anderen Abteilung möglich, ist die Kündigung nicht betriebsbedingt. Handelt es sich allerdings um eine eher ungewöhnliche Möglichkeit der Weiterverwendung, müssen Sie selbst aktiv werden und sich auf die intern ausgeschriebene Stelle bewerben.

Eine Kündigung ist durch die Betriebsverhältnisse nur gerechtfertigt, wenn im gesamten Betrieb für Sie kein Bedarf mehr besteht. Zusätzlich muss feststehen, dass dem Arbeitgeber auch keine andere soziale Maßnahme zumutbar war, mit der Ihr Arbeitsplatz erhalten geblieben wäre.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.208 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2021

Geschäftszahl

9ObA54/21p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O*, vertreten durch Dr. Guido Bach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2021, GZ 8 Ra 96/20a-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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