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Muss der Betrieb mir eine andere Stelle im Haus anbieten?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Vor einer Kündigung ist zu prüfen, ob Sie im gesamten Betrieb weiter beschäftigt werden können. Ist eine Verwendung in einer anderen Abteilung möglich, ist die Kündigung nicht betriebsbedingt. Handelt es sich allerdings um eine eher ungewöhnliche Möglichkeit der Weiterverwendung, müssen Sie selbst aktiv werden und sich auf die intern ausgeschriebene Stelle bewerben.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 05.12.2024 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Bei Kündigungen muß die weitere Verwendungsmöglichkeit der betroffenen Arbeitnehmer auf den Gesamtbetrieb hin überprüft werden. Kann der betroffene Arbeitnehmer in einer anderen Abteilung verwendet werden, ist die Kündigung nicht betriebsbedingt; handelt es sich aber um eine eher ungewöhnliche Möglichkeit der Weiterverwendung im Betrieb, muß der Arbeitnehmer selbst initiativ werden und sich um diese Stelle nach Bekanntwerden der betriebsinternen Ausschreibung bewerben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051923 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 12.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Weiterbeschäftigung im Konzern

Fällt Ihr Arbeitsplatz weg, muss Ihr Arbeitgeber grundsätzlich nicht im gesamten Konzern nach einer Weiterbeschäftigung suchen. Anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise ein auf den Konzern bezogenes Arbeitsverhältnis vorliegt.

günstig für Arbeitgeber Kündigung bei Personalabbau ohne Aufgabenwegfall

Ja, das kann ein betriebsbedingter Kündigungsgrund sein. Vorausgesetzt ist, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten zum Personalabbau zwingen, Ihr Arbeitsplatz betroffen ist und die Aufgaben aus Rationalisierungsgründen von anderen mitübernommen werden. Dabei muss eine nicht unbeträchtliche Kostenverringerung eintreten.

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