Muss die Firma vor der Kündigung eine andere Lösung suchen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die objektiv betriebsbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie als letztes Mittel eingesetzt wird.OGH 9 ObA 3/07t, 25.06.2007
- Die Beurteilung der Frage, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist, stellt schon wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 8 ObA 103/04m, 17.02.2005
- Verwendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Wegfall seines Arbeitsplatzes versuchsweise für erniger als sechs Monate an einem anderen Arbeitsplatz, für den er sich als nicht geeignet erweist, ist die soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgeber nach der Situation bei Wegfal des ursprünglichen Arbeitsplatzes zu beurteilen.OGH 8 ObA 204/02m, 10.04.2003
- Sind für den Arbeitnehmer mangels persönlicher Eignung keine anderen vom Arbeitgeber im Rahmen seiner sozialen Gestaltungspflicht anzubietenden Arbeitsplätze vorhanden, so ist die Kündigung als betriebsbedingt im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG anzusehen.OGH 8 ObA 1/02h, 04.07.2002
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 14/95, 15.02.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051942 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 22.
- OGH 8 ObA 53/25i, 27.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 53/24p, 14.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 46/24h, 05.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 75/23d, 18.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 39/23b, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 61/22v, 31.08.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 54/21p, 27.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 30/21h, 29.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 43/19t, 15.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 123/18f, 28.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Kündigung kann angefochten werden, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Liegt aber einer der gesetzlichen Ausnahmegründe vor, darf der Betriebsinhaber trotz dieser Folgen kündigen. Die Beeinträchtigung muss dabei sehr wohl vorliegen; der Ausnahmegrund hebt nur die soziale Ungerechtfertigtheit auf.
Ja. Auch eine ungerechtfertigte Entlassung beendet das Dienstverhältnis. Anders ist es nur bei Dienstverhältnissen mit besonderem Kündigungs- oder Entlassungsschutz: Dort bleibt das Dienstverhältnis trotz der unberechtigten Entlassung aufrecht.