OGH 6 Ob 80/21i
Worum es ging: Wann schützt mich das Gesetz, wenn ich für andere mithafte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der besondere Schutz gilt nur, wenn Sie einer Schuld beitreten, die wirtschaftlich einen anderen trifft, die Haftung also auf fremde Rechnung und im fremden Interesse übernehmen. Gehen mehrere gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld ein, greift er nicht. In wessen Interesse die Übernahme liegt, ist aus Sicht des Schuldners zu beurteilen; kommt der Kredit auch Ihnen zugute, liegt keine fremde Verbindlichkeit vor.
Grundsätzlich ja, aber nicht immer. Haben Sie die Kreditverhandlungen für den Hauptschuldner selbst und eigenverantwortlich geführt und kennen Sie dessen Finanzlage vollständig, besteht keine Aufklärungspflicht der Bank. Sie können sich dann nicht darauf berufen, nicht gewarnt worden zu sein.
Das hängt davon ab, ob Sie für eine fremde Schuld einstehen oder selbst Mitschuldner sind. Verlangt die Bank in ihrem eigenen Formular eine Bürgschaft und wird über ein eigenes Interesse gar nicht gesprochen, genügt ein tatsächlich vorhandenes Eigeninteresse nicht, um Ihnen den Schutz zu nehmen. Dann muss die Bank beweisen, dass eine echte Mitschuld gewollt war; gelingt ihr das nicht, zählt nur der Wortlaut Ihrer Erklärung.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 03.07.2020, 61 Cg 7/19v-28
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 21.01.2021, 4 R 133/20s-32
Zitierte Paragrafen
ABGB § 891 EO § 291a KSchG § 25a KSchG § 25c ZPO § 510
Entscheidungstext
65 Absätze, 28.031 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.06.2021
Geschäftszahl
6Ob80/21i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R*, sowie 2. G*, beide vertreten durch Veronik & Primus Rechtsanwälte OG in Eibiswald, gegen die beklagte Partei B* AG, FN *, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Vertragsaufhebung und 16.334,19 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2021, GZ 4 R 133/20s-32, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 3. Juli 2020, GZ 61 Cg 7/19v-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).