KSchG § 25c
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Haften Sie für einen Angehörigen mit und liegt die Schuld weit über Ihrem Einkommen und Vermögen, kann die Haftung sittenwidrig sein. Dazu muss aber dazukommen, dass Sie unerfahren waren, keinen eigenen Vorteil hatten und die Bank das kannte oder kennen musste. Alle diese Umstände müssen Sie selbst behaupten und beweisen.
Das Gericht prüft in einer Gesamtschau alle Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Bedeutsam sind etwa die Höhe der Haftung, eine fehlende Obergrenze, die aussichtslose Verschuldung des Hauptschuldners sowie eine Verharmlosung des Risikos durch die Bank, eine Überrumpelung, das Ausnützen einer seelischen Zwangslage und geschäftliche Unerfahrenheit.
Ob die Bank Sie ausreichend über die wirtschaftliche Lage des Schuldners informiert hat, hängt ganz von den Umständen Ihres Falles ab. Es fällt ins Gewicht, wenn Sie die Bürgschaft von sich aus angeboten haben, im Umgang mit Banken erfahren waren und über die Lage des Kreditnehmers Bescheid wussten.
Erkennt der Gläubiger bis zur Übernahme Ihrer Haftung, dass der Hauptschuldner voraussichtlich nicht zahlen wird, muss er Sie darauf hinweisen. Das gilt auch dann, wenn Sie über dessen finanzielle Lage ohnehin Bescheid wissen. Der Hinweis soll Sie nachdrücklich warnen und Ihr Risiko verringern.
Ist die Bank selbst aktiv geworden, um Sie als Bürgen oder Mitschuldner in das Schuldverhältnis zu holen, spricht der erste Anschein dafür, dass sie die Zahlung durch den Hauptschuldner als unsicher ansah. Wird die Haftung zugleich mit der Kreditvergabe übernommen, gilt das nicht.
Allein daraus, dass die Information unterblieben ist, folgt noch keine Befreiung von Ihrer Haftung. Sie greift nur, wenn die Bank beim Abschluss erkannte oder erkennen musste, dass der Kredit wahrscheinlich notleidend wird. Nur dann kann überhaupt eine Informationspflicht verletzt sein.
Die Schutzbestimmungen für Verbraucher, die für eine fremde Schuld mithaften, gelten nicht sinngemäß für die bloße Bestellung eines Pfandes. Eine ungewollte Lücke im Gesetz liegt insoweit nicht vor.
Grundsätzlich ja, aber nicht immer. Haben Sie die Kreditverhandlungen für den Hauptschuldner selbst und eigenverantwortlich geführt und kennen Sie dessen Finanzlage vollständig, besteht keine Aufklärungspflicht der Bank. Sie können sich dann nicht darauf berufen, nicht gewarnt worden zu sein.
Es kommt auf den wirtschaftlichen Zweck an, nicht auf die Bezeichnung. Ob Sie als Mitschuldner, Bürge oder Garant unterschrieben haben oder in einer wirtschaftlich gleichwertigen Form, macht keinen Unterschied. Wollten Sie erkennbar nur für eine fremde Schuld einstehen, kann sich schon aus der Auslegung ergeben, dass bloß eine Interzession vorliegt.
Das hängt davon ab, ob Sie für eine fremde Schuld einstehen oder selbst Mitschuldner sind. Verlangt die Bank in ihrem eigenen Formular eine Bürgschaft und wird über ein eigenes Interesse gar nicht gesprochen, genügt ein tatsächlich vorhandenes Eigeninteresse nicht, um Ihnen den Schutz zu nehmen. Dann muss die Bank beweisen, dass eine echte Mitschuld gewollt war; gelingt ihr das nicht, zählt nur der Wortlaut Ihrer Erklärung.
Wenn Sie für die Schuld eines anderen einstehen, sei es als Bürge, als Garant oder als Mitschuldner, muss Ihre Erklärung schriftlich sein. Das gilt für alle diese Fälle und nicht nur für Geschäfte von Verbrauchern.
Ja. Der Schutz für Verbraucher, die für fremde Schulden einstehen, gilt auch dann, wenn Sie im Interesse des Schuldners und auf eigenes wirtschaftliches Risiko eine Bankgarantie bestellen. Der Gläubiger muss Sie über die wirtschaftliche Lage des Schuldners aufklären, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass dieser voraussichtlich nicht zahlen wird.
Bei der Frage, ob die Bank die drohende Zahlungsunfähigkeit erkennen musste, fällt besonders ins Gewicht, ob Sie die Haftung von sich aus angeboten haben, ob Sie geschäftserfahren waren und ob Sie mit der Kreditgewährung eigene, dem Schuldner vorgestreckte Beträge zurückbekommen haben.
Je nach Art und Höhe der Schuld muss der Gläubiger die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners sorgfältig prüfen und dazu die ihm zugänglichen Mittel nutzen. Er muss sich in dem Umfang Kenntnis verschaffen, wie es ein sorgfältiger Kreditgeber üblicherweise tut.
Ob ein Gläubiger erkennen musste, dass der Hauptschuldner seine Schuld voraussichtlich nicht erfüllen wird, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falls beantworten. Der Oberste Gerichtshof beurteilt das deshalb in der Regel nicht neu. Auch einzelne Argumente dafür oder dagegen wiegen für sich genommen nicht schwer genug.
Sie als Bürge oder Mitschuldner müssen behaupten und beweisen, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste. Gelingt Ihnen das nicht, bleiben Sie in der Haftung.
Treten Sie einer Schuld bei, die wirtschaftlich nicht Ihre eigene ist, muss Ihre Erklärung schriftlich sein. Das gilt auch dann, wenn für Sie erkennbar ist, dass Sie sich das Geld vom eigentlichen Schuldner praktisch nie zurückholen könnten.