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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 891

Correalität. § 891. Versprechen mehrere Personen ein und dasselbe Ganze zur ungetheilten Hand dergestalt, daß sich Einer für Alle, und Alle für Einen ausdrücklich verbinden; so haftet jede einzelne Person für das Ganze. Es hängt dann von dem Gläubiger ab, ob er von allen, oder von einigen Mitschuldnern das Ganze, oder nach von ihm gewählten Antheilen; oder ob er es von einem Einzigen fordern wolle. Selbst nach erhobener Klage bleibt ihm, wenn er von derselben absteht, diese Wahl vorbehalten; und, wenn er von einem oder dem andern Mitschuldner nur zum Theile befriediget wird; so kann er das Rückständige von den übrigen fordern.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Einer Räumungsklage wegen eines Mietzinsrückstands gegen mehrere Mitmieter ist nur stattzugeben, wenn jeder einzelne Mitmieter eingemahnt wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn im Vertrag vereinbart wurde, dass ein von einem Mieter verwirklichter Auflösungsgrund auch gegen die anderen wirkt; dann genügt die Mahnung eines Einzigen samt Nachfrist.

Wenn mehrere Personen gemeinsam mieten und jeder von ihnen die ganze Sache benützen darf, schulden nach der Verkehrssitte alle den Zins gemeinsam. Der Vermieter kann den vollen Betrag von jedem Einzelnen verlangen.

Haften mehrere Schuldner solidarisch für dieselbe Forderung, kann der Gläubiger frei wählen, wen er in welcher Reihenfolge und in welchem Ausmaß in Anspruch nimmt. Erhalten darf er die Schuld aber nur ein einziges Mal.

Ein Vertrag mit mehreren Personen auf einer Seite ist in der Regel nicht teilbar. Er lässt sich nur dann aufteilen, wenn alle daraus entstehenden Rechte in gleicher Weise teilbar sind und beide Vertragsseiten das Ausscheiden Einzelner auch wollen.

Nach einem ungültigen Vertrag muss jeder nur das herausgeben, worum er selbst bereichert ist. Auch wenn mehrere gemeinsam empfangen haben, haften sie dafür nicht gemeinsam für alles. Jeder haftet nur in der Höhe dessen, was ihm zugeflossen ist.

Die Errichtung eines Hauses kann nur die Gesamtheit der Wohnungseigentümer verlangen, weil diese Leistung nicht teilbar ist. Tritt an die Stelle dieses Anspruchs Schadenersatz in Geld, ist er dagegen teilbar. Jeder kann dann nur den Ersatz seines eigenen Anteils einklagen.

Zahlt einer von mehreren Schuldnern ganz oder teilweise, sind in diesem Umfang alle Mitschuldner befreit. Erlässt der Gläubiger dagegen einem Mitschuldner die Schuld, wirkt das in der Regel nur diesem gegenüber. Die anderen haften weiter.

Ja. Für eine Gesamtschuld genügt eine gemeinschaftliche Schuld; sie muss nicht aus demselben Rechtsgrund entstanden sein, und die Verpflichtungen müssen auch nicht gleichzeitig übernommen worden sein. Wesentlich ist, dass dieselbe Leistung geschuldet wird und der Gläubiger wählen kann, wen er zuerst in Anspruch nimmt. So können etwa Händler und Hersteller nebeneinander für dasselbe Fahrzeug haften.

Ja. Haben Sie einen Rechtsanwalt oder Notar gemeinsam mit jemand anderem beauftragt, haften Sie ihm gegenüber für das ganze Honorar, solange nichts anderes vereinbart wurde. Eine Abmachung darüber, wer die Kosten untereinander trägt, wirkt nur zwischen Ihnen beiden und nicht gegenüber dem Anwalt.

Ja. Schuldner der Lohnsteuer sind Sie selbst; Ihr Arbeitgeber behält sie nur ein und führt sie an das Finanzamt ab. Zahlt er eine solche Steuer für Sie, tritt er in die Rechte des Finanzamts ein und kann den Betrag von Ihnen zurückverlangen.

Ein Urteil gegen einen von mehreren Mitschuldnern wirkt nicht gegen die anderen. Werden Sie später selbst geklagt, können Sie alle Einwendungen gegen die Forderung noch vorbringen.

Ja. Als Gläubiger können Sie sich aussuchen, welchen von mehreren Mitschuldnern Sie in Anspruch nehmen. Fällt eine dieser Möglichkeiten weg, ist Ihr Vermögensnachteil damit bereits eingetreten, ähnlich wie beim Entstehen einer neuen Verbindlichkeit.

Haften mehrere Personen gemeinsam für dieselbe Schuld, begründet das ein gemeinsames Gericht für die Klage gegen alle. Worauf die gemeinsame Haftung beruht, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass Sie sich aussuchen dürfen, wen Sie in Anspruch nehmen.

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