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Hätte mich die Bank vor der Mithaftung warnen müssen?

günstig für Bürge betrifft Bürgen, Mitschuldner, Konsumenten, Banken, Kreditnehmer
Das hängt davon ab, ob Sie für eine fremde Schuld einstehen oder selbst Mitschuldner sind. Verlangt die Bank in ihrem eigenen Formular eine Bürgschaft und wird über ein eigenes Interesse gar nicht gesprochen, genügt ein tatsächlich vorhandenes Eigeninteresse nicht, um Ihnen den Schutz zu nehmen. Dann muss die Bank beweisen, dass eine echte Mitschuld gewollt war; gelingt ihr das nicht, zählt nur der Wortlaut Ihrer Erklärung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 23.06.2021 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2009)

1. Ob eine Interzession im Sinne des § 25c KSchG oder eine diese ausschließende echte Mitschuld vorliegt, hängt von der Auslegung des zwischen der kreditgebenden Bank und dem Haftungsübernehmer geschlossenen Vertrags ab. Ein Eigeninteresse an der Kreditaufnahme ist bloß Indiz für den Vertragswillen auf Begründung einer echten Mitschuld. 2. Wenn die Bank im von ihr verfassten Vertragsformular eine Bürgenhaftung verlangt und die Frage eines möglichen Eigeninteresses gar nicht erörtert wird, reicht ein tatsächlich bestehendes Eigeninteresse nicht aus, eine Interzession auszuschließen. 3. In einem solchen Fall obliegt es der Bank, Umstände zu behaupten und zu beweisen, dass der Vertragswille auf die Begründung einer echten Mitschuld gerichtet war, bei der keine Informationspflicht nach § 25c KSchG besteht. 4. Bei der Erforschung des Parteiwillens kommt es auch auf das Innenverhältnis zwischen Kreditnehmer und Mithaftenden an. Wenn es offen gelegt wird, ist das Vorliegen einer Regressberechtigung Indiz für eine Interzession. 5. Die mangelnde Offenlegung geht zu Lasten des Beweispflichtigen. Dann kann es nur auf den Wortlaut der Erklärungen ankommen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124822 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 8.

Im Gesetz

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